From: eikes@cs.tu-berlin.de (Eike Sauer)
Newsgroups: de.soc.drogen,de.sci.medizin.cannabis,de.answers,news.answers
Subject: Hanf im Recht - FAQ
Supersedes: <de-drogen/hanfrecht-1-931106945@cs.tu-berlin.de>
Followup-To: de.soc.drogen
Date: 5 Aug 1999 21:31:09 GMT
Organization: http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html
Lines: 338
Approved: news-answers-request@MIT.EDU
Distribution: world
Expires: 14 Sep 99 21:31:09 -0100
Message-ID: <de-drogen/hanfrecht-1-933888669@cs.tu-berlin.de>
Reply-To: eikes@cs.tu-berlin.de (Eike Sauer)
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X-Trace: news.cs.tu-berlin.de 933888669 3020 130.149.26.84 (5 Aug 1999 21:31:09 GMT)
X-Complaints-To: news@cs.tu-berlin.de
NNTP-Posting-Date: 5 Aug 1999 21:31:09 GMT
Summary: This posting is in German, like the newsgroups. Diese FAQ klaert einige Fragen zu den rechtlichen Aspekten von Hanf/Cannabis/Haschisch.
Posting-Frequency: monthly
URL: http://www.cs.tu-berlin.de/~eikes/faq.html
Path: senator-bedfellow.mit.edu!sipb-server-1.mit.edu!hecate.umd.edu!haven.umd.edu!news.cs.jhu.edu!news4.his.com!news.lightlink.com!skynet.be!fu-berlin.de!cs.tu-berlin.de!eikes
Xref: senator-bedfellow.mit.edu de.soc.drogen:34298 de.sci.medizin.cannabis:689 de.answers:3604 news.answers:164055

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Archive-name: de-drogen/hanfrecht

                              [Hanf im Recht]

FAQ Hanf im Recht

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle
Angaben ohne Gewähr.
Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter
http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird außerdem einmal im
Monat nach de.soc.drogen, de.sci.medizin.cannabis, de.answers und
news.answers gepostet.
Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an
eikes@cs.tu-berlin.de zu richten.
Zuletzt geaendert am 27.2.1999
Letzte Aenderungen: 2.5
(Vorletzte Aenderungen: 2.3, 2.4, 2.5, 3.3)

Inhalt

1.1 Was heißt das, "FAQ"?

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

4.1 Quellen

1.1 Was heißt das, "FAQ"?

Die Abkürzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits für
häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die
solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll
Probleme lösen, die immer wieder mal in der Newsgroup de.soc.drogen
auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen Antworten, die von
sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben wurden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29
Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B.
Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu
treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz,
Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG
nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum)
in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr
der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit
Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem
schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der
Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.

Es ist juristisch anerkannt, daß man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu
besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn
dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen
nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums,
wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er
illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen
werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz
nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und
der Konsument bleibt straffrei.

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht
mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die
Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in
§ 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber
von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis
unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
(§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge"
(s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen
("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht
regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung
vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem
Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer
nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die neue
Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar
Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber meines
Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm möglich sein, eine Einstellung zu
erreichen. Die Verfassung gilt schließlich auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht für Konsumeinheiten, wieviel auch immer das
sein mag):

     Bundesland       geringe Menge          Einstellungsregeln
 Baden-Württemberg    bis 3 KE               "in der Regel einzustellen"
 Bayern               bis 6 g                "im Einzelfall zu prüfen"
 Berlin               bis 6 g                "grundsätzlich einzustellen"
                      6-15 g                 "kann eingestellt werden"
 Brandenburg          bis 3 KE               "kann eingestellt werden"
 Hamburg              bis 20 g (1)           "in der Regel einzustellen"
 Hessen               bis 6 g                "ist einzustellen"
                      6-30 g                 "kann eingestellt werden"
 Niedersachsen        bis 6 g                "ist einzustellen"
                      6-15 g                 "kann eingestellt werden"
 Nordrhein-Westfalen  bis 10 g               "in der Regel einzustellen"
 Rheinland-Pfalz      bis 10 g               "in der Regel einzustellen"
 Saarland             bis 6 g                "ist einzustellen"
                      6-10 g                 "kann eingestellt werden"
 Sachsen              bis 3 KE, ca. 6 g (2)  (inoffiziell)
 Sachsen-Anhalt       bis 3 KE, ca. 6 g      "ist einzustellen"
 Schleswig-Holstein   bis 30 g               "in der Regel einzustellen"
(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgröße" als Richtwert, das sind um
die 20 Gramm.
(2) Angabe von Jörg Jenetzky.

2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?

Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht
geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese
Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen
zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von
7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras)
angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese
Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten
Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im
Einzelfall auch höher angesetzt werden.

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis,
Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und
in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben
werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die
Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC
namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar
immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.

2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche
Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener
Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die
aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich
als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen
des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen
damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer
einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit z.B.
Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.

2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?

Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut
hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
(Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindestkonzentration. Man muß mit
einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten
in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in
der Regel eine Geldbuße von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte
fällig.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB) reicht die
bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der
Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa fünfhundert
Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993
entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige
Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in einem
sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird
während des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben
Jahres zu unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung
geladen wird, ein Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU
nicht mehr vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt für ein Screening
nur, daß "hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen,
daß der Betroffene regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung,
daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit
des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß sich das Gericht
gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig
ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."

2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben
Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." (§ 163 StPO). Für
die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor,
von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß einzustellen. Polizisten
haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim
Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der
Drogenbesitzer.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind,
Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben
des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche
durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel
Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen
kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich
der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut
verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter
(Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch
nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten
Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch
größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige
Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere
vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen,
vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht
ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?

Es gibt glaubwürdige Berichte über verschicktes Cannabis, sogar über
Staatsgrenzen hinweg. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein
Spürhund, der durch eine Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen
Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung
nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei
melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem
Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort
anzeigt.

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?

In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren
festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum können nach dem Absetzen
manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der
Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum
nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet
werden.

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf
Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die
einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige
hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen.
Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es
dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum
Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf man im Dienst
nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der
Schweigepflicht unterliegen.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist
die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur
Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann
sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man später immer
noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr
ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als
Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu
lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis
ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen,
das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne
Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber
nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift"
(diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal
heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine
geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten.
Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine
geringere Strafe bescheren.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld
einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt
suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich besser
aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf
sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen
(Schüler, Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht einen
Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch
einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt,
kann sich an die "Grüne Hilfe" wenden. Die regionalen Ansprechadressen
stehen unter anderem in der Zeitschrift "Hanf!". Wichtig: Wer einmal in die
Verlegenheit kommen könnte, die Grüne Hilfe zu brauchen, ist aufgerufen,
schon jetzt zu spenden: Grüne Hilfe, Kontonummer 11 63 61, Bankleitzahl
585 615 94, Raiffeisenbank Schweich eG.

4.1 Quellen

   * Gesetzes- und Urteilstexte
   * Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
   * diverse Postings in de.soc.drogen
   * Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
   * Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
   * "FAQ: Verhalten im Behördenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
   * "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
   * "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN
     3-8274-0044-9)

Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in großen
Teilen benutzt, wäre es fair, meine Web- oder Mailadresse als Quelle zu
nennen.

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