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From: Karsten Huppert <ed.treppuh-netsrak@karsten-huppert.de>
Newsgroups: de.alt.etc.auktionshaeuser,de.answers,news.answers
Subject: <2002-09-01> Auktionen-FAQ (Infos zu de.alt.etc.auktionshaeuser)
Supersedes: <2002-09-01@daea.faq.kh80.de>
Followup-To: de.alt.etc.auktionshaeuser
Date: Sun, 15 Sep 2002 20:00:00 +0200
Organization: n/a
Lines: 2238
Approved: news-answers-request@MIT.EDU
Expires: Mon, 30 Oct 2002 23:59:59 +0100
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Summary: FAQ about de.alt.etc.auktionshaeuser. It's in German, like the newsgroup. // FAQ zu de.alt.etc.auktionshaeuser. Allgemeine Informationen zum Thema Auktionen mit Schwerpunkt auf Online-Auktionen.
X-Disclaimer: Approval for *.answers is based on form, not content.
Xref: senator-bedfellow.mit.edu de.alt.etc.auktionshaeuser:26009 de.answers:7631 news.answers:237803

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       ########################################################
       #   Änderungen seit der letzten Fassung:               #
       #                                                      #
       # - 4.1.2.1  Überschrift geändert                      #
       # - 4.1.2.2  Überschrift geändert, ergänzt             #
       # - 4.1.2.3  Überschrift geändert                      #
       # - 4.1.2.4  Überschrift geändert, geändert            #
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       # - 4.1.2.6  neu                                       #
       # - 4.1.3.1  ergänzt                                   #
       # - 4.2.2.1  ergänzt                                   #
       # - 4.2.3.1  geändert, Zinssatz aktualisiert           #
       # - 4.2.4.1  geändert                                  #
       # - 4.2.4.2  geändert                                  #
       # - 4.2.5.5  neu                                       #
       #                                                      #
       ########################################################



      Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ)
      ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
                        zum Thema Auktionen
                        ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
 und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser
 ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Übersicht
=========

1.          Worum geht es in de.alt.etc.auktionshaeuser?
1.1.        Tagline und Charta
1.2.        Themenbereiche

2.          Was gibt es in de.alt.etc.auktionshaeuser zu beachten?
2.1.        Umgangsformen
2.2.        Verwenden von Tags

3.          FAQ: online versteigern/ersteigern
3.1.        Kauf
3.1.1.      Vor dem Ersteigern
3.1.1.1.    - Was sollte man bei einem Angebot beachten?
3.1.2.      Nach dem Ersteigern
3.1.2.1.    - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?
3.1.2.2.    - Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

3.2.        Verkauf
3.2.1.      Vor dem Versteigern
3.2.1.1.    - Welchen Startpreis soll ich wählen?
3.2.1.2.    - Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten?
3.2.1.3.    - Welche Versandart soll ich anbieten?
3.2.1.4.    - Wer soll die Gebühren übernehmen?
3.2.1.5.    - Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?
3.2.1.6.    - Was sollte ich noch beachten?
3.2.2.      Nach dem Versteigern
3.2.2.1.    - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?
3.2.2.2.    - Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?
3.2.2.3.    - Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt?

4.          FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen
4.1.        zum Kauf
4.1.1       Allgemeines zum Vertragsschluß
4.1.1.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
              ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
              kann ich machen?
4.1.1.2     - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
              doch kein Vertrag, oder?
4.1.1.3     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
              Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr
              haben. Was kann ich machen?

4.1.2       Warenübergabe
4.1.2.1     - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat
              das Paket zur Post gebracht, was er auch beweisen kann,
              es ist aber nie angekommen.
4.1.2.2     - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer
              behauptet, daß er das Päckchen (bzw. die Büchersendung,
              die Warensendung, den Brief etc.) zur Post gebracht hat,
              was er nicht beweisen kann, es ist aber nie angekommen.
4.1.2.3     - Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der
              Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post
              gebracht hat, es ist aber nie angekommen.
4.1.2.4     - Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
              er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
              auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir
die
              Ware zu liefern.
4.1.2.5     - Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
              nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
              kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?
4.1.2.6     - Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun
              liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
              Was soll ich tun?

4.1.3       Sachmängelhaftung/Garantie
4.1.3.1     - Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
              hervorging. Was kann ich machen?
4.1.3.2     - Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer
              für Sachmängel haften und wie lange?
4.1.3.3     - Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der
              Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
4.1.3.4     - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
              gegangen. Habe ich Garantie?
4.1.3.5     - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
              stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
              wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?
4.1.3.6     - Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
              Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann
              funktionieren?

4.1.4       Sonstiges
4.1.4.1     - Ich habe mich beim Bieten vertippt und so mehr geboten,
              als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden?
4.1.4.2     - Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
              bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot
              gebunden?
4.1.4.3     - Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro
              geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la
              "halbes Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder
              "nichts"). Muß ich den Betrag nun wirklich zahlen?
4.1.4.4     - Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der
              Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions-
              hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen?
4.1.4.5     - Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die
              Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
              überteuerten Betrag. Muß ich zahlen?

4.2.        Zum Verkauf
4.2.1       Vertragsschluß
4.2.1.1     - Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
              sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem
              Preis verkaufen?

4.2.2       Warenübergabe
4.2.2.1     - Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
              versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer
              behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.
4.2.2.2     - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
              Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

4.2.3       Geldübergabe
4.2.3.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
4.2.3.2     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

4.2.4       Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht
4.2.4.1     - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
              der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
              zurücknehmen?
4.2.4.2     - Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich
              Gewährleistung bieten?

4.2.5       Sonstiges
4.2.5.1     - Was darf ich nicht versteigern?
4.2.5.2     - Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?
4.2.5.3     - Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was
              sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?
4.2.5.4     - Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer
              eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen?
4.2.5.5     - Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die
              Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
              eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
              einem Händler "klauen"?

4.3.        Sonstiges
4.3.1.      - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

4.4.        andere Staaten

5.          FAQ: die einzelnen Auktionshäuser
5.1.        eBay
5.1.1.      - Wo finde ich bei eBay eigentlich ...
5.1.2       - Was ist eigentlich ...
5.1.3.      - Wieso soll meine Bewertungen "vulgär" sein?
5.1.4.      - Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals
              Treffer?
5.1.5.      - Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
              der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse
              des Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren?

6.          FAQ: Sonstiges
6.1.        - Wie funktionieren diese oft genannten Tools, und wo
              bekommt man sie her?
6.2.        - Welchen Transporteur soll ich wählen?

7.          Links
7.1.        Offizielle Homepage
7.2.        Sonstiges

8.          Ein paar Worte zu dieser FAQ
8.1.        Danksagungen
8.2.        Stand/Änderungen
8.3.        Copyright/Impressum
8.4.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)




1.          Worum geht es in de.alt.etc.auktionshaeuser?

1.1.        Tagline und Charta

| de.alt.etc.auktionshaeuser	Der Handel blueht online und offline.

| Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionshäuser, insbesondere die
| modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem
| Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software,
| diskussionswürdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht
| Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf
| laufende Auktionen sowie die Durchführung von Auktionen in der
| Gruppe.



1.2.        Themenbereiche

Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um
Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet als
auch über "echte" Auktionshäuser.

In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen
on topic:
- Handelstaktiken bei Auktionshäusern,
- Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen,
- Hilfssoftware für Onlineauktionen,
- diskussionswürdige Auktionen,
- Auktionssucht und Handelswahn,
- [...]

Off topic, also was hier nicht hingehörend, ist:
- Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen
  bestimmt. Wenn Du etwas bewerben möchtest, dann findest Du dafür
  in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz.
- Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein öffentlicher Pranger, an den
  Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, übers Ohr gehauen
  worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus.



2.          Was gibt es in de.alt.etc.auktionshaeuser zu beachten?

2.1.        Umgangsformen

Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erwähnt werden müßte, gelten
hier natürlich die in de.ALL üblichen Umgangsformen:

Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe
news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich
die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie
eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>)
durchlesen.



2.2.        Verwenden von Tags

Um das Lesen der Gruppe angenehmer zu gestalten, füge doch bitte ggf.
in Deinen Betreff sogenannte "Tags" ein. Das sind kurze Hinweise,
worum es in Deinem Posting geht. Folgende Tags sind derzeit in daea
gebräuchlich:

[FYA]  For Your Amusement:
       "Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf eine
       kuriose Auktion hingewiesen.

[FYI]  For Your Information:
       "Zu Eurer Information". Auf diese Weise kündigt z. B. man
       Pressemitteilungen oder interessante, nützliche Links an.

[Meta] Meta-Diskussion:
       Es geht um ein Thema, daß die Gruppe selbst betrifft, ohne
       direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu haben.
       Beispielsweise sind dies Diskussionen über die FAQ oder über
       die offizielle Homepage von daea.

[OT]   off topic:
       "Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel gehört
       eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat also nix mit
       Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade zu faul, ein
       Followup-To: zu setzen. *g*

[...]  ...

Den entsprechenden Tag stellt man für gewöhnlich vor das eigentliche
Subject. Eine Betreffzeile könnte also etwas so aussehen: "[FYA] Date
zu versteigern".



3.          FAQ: online versteigern/ersteigern

3.1.        Kauf

3.1.1.      Vor dem Ersteigern

3.1.1.1.    Was sollte man bei einem Angebot beachten?

a           Sorgfältig lesen.

Lies Dir die Beschreibung immer sorgfältig durch. In der Beschreibung
stehen meistens wichtige Details (etwa über Defekte und
Beschädigungen), die alleine aus der Auktionsüberschrift nicht
ersichtlich sind.

Oft hat Verkäufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu
den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, daß
man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das
sicherheitshalber auch tun!


b           Im Netz umschauen.

Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten würde,
wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf.
In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des
Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa
<http://www.guenstiger.de>) werfen.

Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie
es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in
Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so darüber geschrieben
wurde.

Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Auktionen bieten manche
Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verhältnismäßig günstig
in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu kaufen
gibt - oft weil die Verkäufer durch Bemerkungen wie "günstig",
"selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in
die Irre führen. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, weise doch die
Bieter per E-Mail darauf hin, das sie den Artikel für den gleichen
Preis auch neu im Handel kaufen können ... Du wärst schließlich in
solch eine Situation auch froh für einen Hinweis, und der Verkäufer
hat zu dem Zeitpunkt sicherlich schon genug für seine Ware
rausgeschlagen. :)


c           Über den Verkäufer informieren.

Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verkäufers an -
besonders die negativen ... Natürlich hat jeder von uns auch mal mit
"0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grundsätzlich
gegen den Verkäufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein,
wenn ein Neuling wertvolle Gegenstände auffallend günstig verkauft.


d           Frag den Verkäufer bei Unklarheiten.

Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verkäufer, und steigere
nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Geständen solltest Du
VOR dem Bieten das Gespräch mit dem Verkäufer suchen ... Wenn der
Verkäufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal
überdenken.


f           Steck Dir Deine Grenzen ab.

Leg vor dem Bieten den Höchstbetrag fest, den Du für diesen Artikel
ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. Laß Dich in der Hitze
des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten,
den Du später vielleicht bereust.


g           Biete nicht zu früh

Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß man durch zu frühes Bieten den
Preis nur sinnlos in die Höhe treibt. Denke immer daran: andere Bieter
sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du
überbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann
bricht oft beim Überbotenen der Ehrgeiz durch und er überbietet Dich.
Biete also so, daß er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich
mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte
aber die Server-Reaktionszeiten.


h           Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen

eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verkäufern die
Möglichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzufügen. Diesen kann
man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser
Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen
Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schnäppchen. Mit viel Glück findet man
Auktionen, wo der Verkäufer den Wert seiner Ware unterschätzt hat.
Dann gewinnt, wer diese zuerst findet.


i           Sofort-Kaufen verhindern

Es kann natürlich auch sein, daß der Sofort-Kaufen-Preis genau im
Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung
hast, daß Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die
Befürchtung hast, daß ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen"
wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist
nämlich nur verfügbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein
Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern.



3.1.2.      Nach dem Ersteigern

3.1.2.1.    Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?

a           Melde Dich beim Verkäufer.

Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verkäufer. Was in Deine
E-Mail hinein sollte:
- Deine Postanschrift
- Versandart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- Zahlungsart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- evtl. Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Verkäufer nach zwei oder drei Tagen noch
nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c           Wähle die Versandart.

Es ist ratsam, den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar
Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als
(Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte
die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei
Päckchen nicht gerade selten), hätte sich dann der Streit, ob der
Verkäufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, erübrigt.

(Natürlich ist das auch nur ein Beleg, daß der Verkäufer /irgendetwas/
abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der
Fall wieder anders.)

Wertvolle Gegenstände solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert
schicken lassen: Postpakete sind grundsätzlich immer mit 500 Euro
versichert, Einschreiben mit 25,56 Euro. Es lohnt sich also nicht nur
der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu wählen, sondern
auch wegen des Schutzes bei Verlust.

Postsendungen können auch mit höheren Beträgen als 500 Euro
versichert werden. Beachte aber, daß für bestimmte Gegenstände,
nämlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere,
Bargeld, Münzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in
einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden können, der
Versandwert grundsätzlich auf 500 Euro beschränkt ist, und zwar für
die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei
wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen
Transporteur aus, der auch höherwertige Sendungen versichert
befördert.

Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich über, sobald der Verkäufer die Ware
zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung
entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer
Beschädigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer Schadensersatz
verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den
Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2.

Eine kleine Übersicht über verschiedene Transporteure findest Du im
Punkt 3.5.2.


d           Wähle die Zahlungsart.

Überweisungen sind schnell und günstig. Eine Nachnahme ist relativ
teuer - außerdem muß der Verkäufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld
warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber
gleichwertig.

Für Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar
ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24
Stunden beim Verkäufer sein.


e           Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis

Bei teuren Gegenständen solltest Du überprüfen, ob der Verkäufer einen
Telefonbucheintrag hat (z. B. über <http://www.telefonbuch.de> oder
über die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu
überzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine
Festnetznummer! Mobilfunknummern können auch zu unangemeldeten
Prepaidkarten gehören), damit es im Falle eines möglichen Betruges
zumindest einen Anhaltspunkt gibt ...


f           Bewerte den Verkäufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das
Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verkäufers ab. Wenn alles
gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab.

Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige
Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen
Schritt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, um ihn um eine
Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von
alleine geklärt.



3.1.2.2.    Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

Zunächst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion, siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber darüber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung
verzichten willst.



3.2.        Verkauf

3.2.1.      Vor dem Versteigern

3.2.1.1.    Welchen Startpreis soll ich wählen?

Grundsätzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie
möglich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erhöht den Anreiz
mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du
dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die
100-EUR-Marke erreicht, anstatt daß Du erst bei 100 EUR startest - und
die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote
haben.

Zudem richten sich die Startgebühren auch meist nach dem Startpreis.
Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises:
- bei Startpreis            bis   1,00 EUR:    0,25 EUR
- bei Startpreis ab   1,01  bis   9,99 EUR:    0,40 EUR
- bei Startpreis ab  10,00  bis  24,99 EUR:    0,60 EUR
- bei Startpreis ab  25,00  bis  99,99 EUR:    1,20 EUR
- bei Startpreis ab 100,00             EUR:    2,40 EUR
  Ausnahmen:
- bei Autos grundsätzlich:                    10,00 EUR
- bei Motorrädern grundsätzlich:               5,00 EUR

(Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen
multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du
verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis
von je 1 EUR. Also zahlst Du die Gebühren für eine Auktion von 10 EUR
(= 60 Cent) und nicht für 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR =
2,50 EUR).)

Bedenke aber, daß Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben
kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es
auch immer, daß dieser Artikel für nur 1 EUR (oder wenig mehr)
verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden
Auktionshaus gefragt ist, desto höher ist die Gefahr.

Es gibt auch die Möglichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen -
bei eBay wird hierfür beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR
berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die
Endpreise ähnlicher Artikel und wähle einen Preis, der im oberen
Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann groß, daß jemand zu diesem Preis
zuschlägt, obwohl die Auktion auf normalem Wege vielleicht niedriger
geendet hätte.



3.2.1.2.    Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten?

Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf
Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, daß Du nicht Deinem
Geld hinterher rennen mußt, während Dein Käufer schon längst den
Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erwähnt, daß Vorkasse und
Überweisung nicht das gleiche sind: überweisen kann man schließlich
auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.)

Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende Möglichkeiten:


a           Überweisung

Für Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist
sind Überweisungen schon wenige Tage später am Ziel, manchmal sogar
noch am gleichen Tag.


b           Nachnahme

Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir
eintreffen. Außerdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer
(allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom
Käufer übernommen).

Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko für Dich, denn wenn der
Käufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht
zu knappen Kosten sitzen.


c           sonstige Zahlungsmethoden

Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterstützt. Hierzu
müssen aber Käufer und Verkäufer dort angemeldet sein. Der Käufer kann
über die eBay-Webseite auswählen, daß er mit Paybox zahlen will, dann
klingelt sein Handy und er bestätigt die Zahlung mit seiner PIN.
Paybox bucht dann vom Käufer ab und beim Verkäufer drauf. Die Zahlung
ist in Sekunden erledigt.

Bei internationalen Auktionsgeschäften sind auch Dienste wie PayPal
(<http://www.paypal.com>) hilfreich, um Geld zu überweisen: man
richtet ein Konto ein und überweist via Internet Geld an einen anderen
PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder
Deinem Girokonto abgebucht.



3.2.1.3.    Welche Versandart soll ich anbieten?

Um Dir Ärger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenständen,
die mehr als nur ein paar Euro kosten, grundsätzlich dokumentieren
lassen, also eine Versandart wie "Übergabeeinschreiben" oder "Paket"
wählen. Päckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen
nicht immer an ... Obwohl die Gefahr beim Aufgeben bei der Post auf
den Käufer übergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen, wenn die
Sendung tatsächlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema findest
Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2.

Oft schrecken aber Käufer vor den höheren Versandkosten zurück und
bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie
über die Risiken belehrst. Bei Verlust ist natürlich trotzdem der
Ärger groß. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der
Dir bestätigen kann, daß Du die Sendung auf die Post gebracht hast,
dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen
solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, daß er in
einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und
Falschaussagen strafbar sind.

Viele wissen auch nicht, daß die Post verschiedene Briefarten
anbietet, mit der man auch Minipäckchen absenden kann. So kann man mit
einem Maxibrief, der nur 2,25 Euro kostet, ein Päckchen mit den
Maximalmaßen von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg
versenden. Damit bekommt man viel weg! Man muß also nicht immer zum
Päckchen greifen.

Die aktuellen Preise und Maße findet man unter:
<http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>

Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner
Artikelbeschreibung die Kosten für Porto und Verpackung möglichst
genau ausweisen, um Transparenz für den Käufer zu schaffen. Bedenke
dabei aber, daß die "Versandkosten" auch wirklich nur die
Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR für eine
Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair.



3.2.1.4.    Wer soll die Gebühren übernehmen?

a           Auktionsgebühren

Die Auktionsgebühren werden von den wohl meisten Auktionshäusern dem
Verkäufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem
Käufer aufbürden würdest. Schließlich muß der Käufer dann auch erst
einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht,
ist das Wehklagen später evtl. groß.

Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, daß der
Verkäufer diese Gebühren dem Käufer berechnet. Tut er es doch, muß er
mit der Löschung seiner Auktion rechnen. Wird seine Auktion von eBay
übersehen, so ist es zumindest strittig, ob trotzdem ein Anspruch auf
Zahlung der eBay-Gebühren gegenüber dem Käufer besteht.

Erlaubt das Auktionshaus, daß Du diese Gebühren dem Käufer auferlegst,
und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens
transparent: Gib möglichst genau an, wieviel auf den Käufer zukommt,
also etwas "3 EUR für die Anzeige und dann noch mal 4% des endgültigen
Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden.


b           Versandgebühren

Es ist üblich, daß der Käufer die Versandkosten übernimmt. Möchtest Du
dem Käufer etwas Gutes tun und diese Kosten für ihn übernehmen, gib
sie detailliert an, daß er auch sieht, was er spart. Denk daran, daß
dies aber nicht unbedingt auch zu höheren Geboten führt - viele werden
trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren.



3.2.1.5.    Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?

a           Benutzername

Bevor Du etwas verkaufen kannst, muß Du Dich erst anmelden und dabei
einen Benutzernamen auswählen. Dabei solltest Du schon darauf achten,
daß sich dieser Name halbwegs seriös anhört - wer will schon bei
"suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen?


b           Richtige Kategorie

Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel
gehört. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil
dort niemand nach ihm sucht.


c           Informationsgehalt

Beschreibe Deinen Artikel möglichst genau (Hersteller, Bezeichnung,
Produktnummer). Gib darüber hinaus ggf. nähere Infos zu Deinem Artikel
an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber
beschreibe auch Mängel (Beschädigungen, Defekte etc.) so sorgsam wie
möglich, um hinterher Reklamationen zu verhindern.


d           Aussagekräftiger Auktionstitel

Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf
reißerische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so
gut wie möglich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsstücken
unbedingt die Nennung der Kleidergröße gehören, insb. wenn diese nicht
aus der gewählten Kategorie ersichtlich ist.


e           Rechtschreibung, äußere Form

Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine
möglichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einfügen von Absätzen,
sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.).


f           Bilder

Das Einfügen eines Bildes kann in den meisten Fällen sehr anziehend
auf potentielle Käufer wirken. Aussagekräftige Bilder führen meist zu
höheren Verkaufserlösen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay
bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzufügen. Das kann man
sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-fähig ist. Mit etwas
Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion
plazieren.

Allerdings kann man dann u. U. natürlich auch recht leicht
recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner
de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf
der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online für jeden
Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der
Kundenanschrift.


g           Sachmängelhaftung

Wenn Du für Deine Ware keine Gewährleistung übernehmen willst, bzw.
wenn Du diese beschränken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner
Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachmängelhaftung findest Du im
Punkt 4.2.3.2.


h           Auktionsende

Wähle einen sinnvollen Zeitpunkt für das Auktionsende. Bei eBay enden
die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie einstellt worden sind.
Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz
zu stellen: zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das
gilt auch für die vielen möglichen Käufer, die grundsätzlich in
letzter Sekunde mitbieten.

Über den richtigen[tm] Moment für das Auslaufen einer Versteigerung
scheiden sich die Geister: sinnvoll dürfte es wohl sein, einen
Zeitraum zu wählen, zu dem möglichst viele potentielle Bieter online
sein, also tagsüber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und
Zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein
neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage
etc.).



3.2.1.6.    Was sollte ich noch beachten?

Checke regelmäßig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es
einen guten Eindruck, wenn Du zügig antwortest.



3.2.2.      Nach dem Versteigern

3.2.2.1.    Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?

a           Melde Dich beim Käufer.

Ergreife die Initiative und schreibe dem Käufer. Was in Deine E-Mail
hinein sollte:
- Deine Bankverbindung (bei Vorkasse)
- evtl. Anschrift oder Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Käufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht
gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c           Bewerte den Käufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast das Geld und er hat die
Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des Käufers ab. Wenn alles
gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative
Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gründe vorliegen.



3.2.2.2.    Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?

Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber darüber nach, ob nicht doch auf die Bewertung
verzichten kannst.



3.2.2.3.    Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt?

Ob Dein Käufer vom Vertrag zurücktreten darf und welche Ansprüche Du
dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausführlich besprochen.

Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom
Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel
erneut versteigerst, zunächst an den Zweithöchstbietenden wenden -
vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Bei eBay gibt es
dazu auf der Auktionsseite den Button "Unterbreiten Sie ein
persönliches Angebot" - kommt auf diese Weise ein Vertrag zustande,
kannst Du die meisten gewohnten eBay-Dienstleistungen (den
Treuhandservice, die Versicherung, die Möglichkeit, eine Bewertung
abzugeben, ...) in Anspruch nehmen.

Auch wäre es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man
Dir die Einstellungsgebühren zurückerstattet.



4.          FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen

Vorbemerkungen: Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen
und Gewissen zusammengestellt. Es gibt aber keine Garantie auf
Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Der Abschnitt soll dazu dienen, einen allgemeinen Einblick in die
Rechtslage zu verschaffen. Eine anwaltliche Beratung für den konkreten
Einzelfall kann er aber nicht ersetzen.

Zudem sollen Dich die nachfolgenden Ausführungen nicht davon abhalten,
es bei Konflikten zunächst einmal mit ein paar freundlichen Worten zu
versuchen, bevor Du die "Rechtskeule" auspackst und mit Paragraphen um
Dich wirfst: wenn Dein Auktionspartner mit seiner Auffassung falsch
liegt, weise ihn doch einfach nett darauf hin und schick ihm als Beleg
beispielsweise den Link zu dieser FAQ.

Was noch zu erwähnen sei: Recht haben und Recht bekommen ist (leider)
nicht immer dasselbe ... Auch wenn Du einen Anspruch hast, bedeutet
das nicht immer, daß Du ihn auch durchsetzen kannst.

Die Hinweise der Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehen sich auf deutsches
Recht.



4.1.        zum Kauf

4.1.1       Allgemeines zum Vertragsschluß

4.1.1.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
            ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
            kann ich machen?

Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen
und bist auch verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die einzige Möglichkeit,
die Du hast, ist, Dich mit dem Verkäufer zu einigen, ihm evtl. seine
Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Verkäufer damit nicht
einverstanden, mußt Du den Vertrag erfüllen und das Geld überweisen.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen.



4.1.1.2     Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
            doch kein Vertrag, oder?

Doch, natürlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen
benötigen die Schriftform, die Mehrzahl der Verträge ist formfrei.
Oder wie kaufst Du Deine Brötchen?



4.1.1.3     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
            Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben.
            Was kann ich machen?

Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge
gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB
(ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch
ein grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei
Wochen kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu
laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über
Dein Rücktrittsrecht belehrt worden bist. (Das Widerrufsrecht erlischt
aber spätestens sechs Monate nach Vertragsschluß.)

In § 312d IV Nr. 5 BGB heißt es zwar

| Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| nicht bei Fernabsatzverträgen [...]
|
|    die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach
herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe
auch Punkt 4.3.1.).

Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzverträge" findest Du etwa unter
<http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter
<http://www.fernabsatzgesetz.de/>.



4.1.2       Warenübergabe

4.1.2.1     Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat
            das Paket zur Post gebracht, was er auch beweisen kann,
            es ist aber nie angekommen.

Wende dich an den Verkäufer. Dieser kann sich an die Post wenden und
einen Nachforschungsauftrag veranlassen. Normale Pakete sind bis zu
500 Euro bei der Post versichert. Er bekommt nach erfolglosem
Suchen das Geld von der Post erstattet und ist verpflichtet, es Dir
auszuzahlen. Wertvolle Sendungen sollten unbedingt extra versichert
werden.



4.1.2.2     Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer
            behauptet, daß er das Päckchen (bzw. die Büchersendung,
            die Warensendung, den Brief etc.) zur Post gebracht hat,
            was er nicht beweisen kann, es ist aber nie angekommen.

Zunächst einmal solltest Du den Verkäufer bitten, einen
Nachforschungsauftrag bei der Post zu stellen - das ist selbst bei
einfachen Briefen möglich (und nicht nur bei Paketen oder
Einschreiben). Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich
folgende Rechtslage:

Normalerweise geht das Risiko mit Übergabe an den Spediteur auf den
Käufer über (§ 447 I BGB). Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du
Pech gehabt - daher ist die Frage, ob sie überhaupt stattgefunden hat.
Wenn der Verkäufer keinen Beleg dafür hat, daß die Ware an Dich
losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines
Bekannten oder des Postbeamten), dürfte er auch nur wenig Chancen
haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die
Kaufsache tatsächlich verschickt hat ... soviel zum Thema "Recht haben
und Recht bekommen".

Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn
aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z. B. als Paket) zu
verschicken: hält er sich nicht an eine solche Aufforderung, muß er
Dir den entstandenen Schaden ersetzen (§ 447 II BGB).



4.1.2.3     Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der
            Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post
            gebracht hat, es ist aber nie angekommen.

Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr
für die Ware erst an Dich über, wenn Dir die Ware übergeben wird.

Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen
("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb
geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über
- und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes
vereinbaren.



4.1.2.4     Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
            er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
            auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die
            Ware zu liefern.

Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe
4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer.

Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu
übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die
Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine
ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser
Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung
mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du
statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben),
erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend
reagiert.

Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach
verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).

- Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I
BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und
dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler.

- Du verlangst weiterhin die Lieferung.

Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen
Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich
vorbei.

Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst
Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du
wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es
empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.



4.1.2.5     Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
            nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
            kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?

Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zurückgetreten
bist, ist er immer noch gültig!

So kann also der Verkäufer, wenn Du Dir längstens schon Ersatz für die
nicht gelieferte Sache besorgt hast, plötzlich auf die Idee kommen,
doch noch zu liefern - und Du wärst verpflichtet zu zahlen. Besonders
bei höherpreisigen Gegenständen wäre das recht ärgerlich.



4.1.2.6     Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun
            liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
            Was soll ich tun?

Du hast im Grund die gleichen Möglichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4.
Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag
zurücktrittst, auch Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Ebenso würde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den
vollen Beschaffungspreis für die Ersatzware erstrecken.

Solltest Du den Verdacht haben, daß es sich um einen Betrug handelt
(also daß der Verkäufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals
die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), könntest Du
auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt
entschlossen, laß Dir nicht zu viel Zeit: bei einem groß angelegten
Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ...

Schließlich bleibt Dir noch die Möglichkeit, die Versicherung Deines
Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine
Versicherung bis 200 EUR (abzüglich 25 EUR Selbstbeteiligung) für
solche Fälle an.



4.1.3       Sachmängelhaftung/Garantie

4.1.3.1     Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
            hervorging. Was kann ich machen?

Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist
mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).

Ein Sachmangel liegt also vor, wenn  ...

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung
      steht, und dies für Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der
      ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuh-
      größe der gekauften Pumps beträgt 41 statt 37.

- ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in
      der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte
      Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so
      im Auktionstext stand.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen
      Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in
      der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat
      einen Grünstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erwähnt
      noch ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem
      "mehrfach gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verkäufer oder
      Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der
      Verkäufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischen-
      zeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufent-
      scheidend).Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen
      Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt.

- ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen
      bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des
      ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch.

- ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du
      ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert.

- ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der
      Verkäufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-bändigen
      Brockhaus die 30-bändige Encyclopædia Britannica.

Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die
Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald
die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später
aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.

Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung
verlangen (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm
fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er
Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung,
insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen
(§ 439 II BGB).

Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich erst
eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B. wenn
er "ernsthaft und endgültig" die Nacherfüllung abgelehnt hat).

Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich
war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende
Möglichkeiten:

- Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung
  verlangen (§ 441 BGB) und
- Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
  vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern,
ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (§ 323 V BGB).

Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich wieder
zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie verlorengegangen,
mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den
Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem
Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des
Kaufpreises.

Auf die Frage der Verjährung und des grundsätzlichen Ausschlusses von
Sachmängelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt
4.1.3.3 (Kauf bei Händler) eingegangen.



4.1.3.2     Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer
            für Sachmängel haften und wie lange?

Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf
Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren
grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).

Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich
begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in
der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du
also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen,
wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.

Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die
der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig
verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird
eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die
Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen
worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der
Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß
haften.



4.1.3.3     Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der
            Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?

Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der
Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten
Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von
24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw.
nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden.

Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene
Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB).



4.1.3.4     Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
            gegangen. Habe ich Garantie?

Zunächst sollte der Unterschied zwischen Garantie und
Sachmängelhaftung (früher: "Gewährleistung") verdeutlicht werden:

Sachmängelhaftung: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache zum
  Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war.

(Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache
  über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt.

Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, daß ein
Produkt über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Allerdings
können bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen
werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf
bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand
wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist
derjenige, der die Garantie erklärt (ob nun Hersteller, Verkäufer oder
ein Dritter), daran gebunden (§ 443 BGB). Die Sachmängelhaftung (siehe
4.1.3.1 ff.) bleibt davon unberührt.

D. h. es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des
Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine
(freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt!

Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des
Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer
vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten.
Ansonsten könntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu
belegen, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du wärst u. U.
auf dessen Kulanz angewiesen ...



4.1.3.5     Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
            stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
            wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?

Wenn der Artikel als "möglicherweise defekt" oder ähnlich beschrieben
wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte
Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also
nicht zurückgeben.

Bei Geräten, die "möglicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon
ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon
lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt.

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer wußte, daß die Sache kaputt
ist, er aber trotzdem schrieb, sie /könnte/ defekt sein: bei einem vom
LKW überfahrenen Handy, für das "keine Funktionsgarantie" gegeben
wurde, ist es offensichtlich, daß der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat - in den meisten anderen Fällen, wirst Du aber
Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen ...

Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen
Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein
Anwalt weiterhelfen.



4.1.3.6     Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
            Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann
            funktionieren?

Ja. Der Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung die
Fehlerfreiheit der Ware gewährleisten. Zusicherung ist nur
Verschärfung der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine
Eigenschaft ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist,
ist diese fehlende Eigenschaft natürlich auch kein Mangel, für den er
haften muß.

Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer nicht wußte, daß der
Artikel defekt war, also keine arglistige Täuschung (iSv § 444 BGB)
vorliegt, und die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen
wurde.



4.1.4       Sonstiges

4.1.4.1     Ich habe mich beim Bieten vertippt und so mehr geboten,
            als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserklärung dieses Inhaltes
gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (§ 119 I Alt. 2
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Angebot nichtig.

Sollte dem Verkäufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden
sein, bist Du ihm gegenüber allerdings schadensersatzpflichtig.
(Beispiel: Du willst eine CD für 10 EUR ersteigern, tippst aber 100
EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den
Zuschlag für XX EUR bekommen. Hättest Du nicht mitgeboten, wäre die CD
für 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD muß erneut
versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also
hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 EUR gegen
Dich zzgl. evtl. angefallener zusätzlicher Auktionsgebühren.)

In manchen Fällen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verkäufer
darauf zu einigen, das Produkt zum zweithöchsten Gebot abzunehmen und
die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern.



4.1.4.2     Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
            bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall läßt das Gesetz es zu, daß Du
Deine Willenserklärung (also Dein Angebot) anfichtst (§ 119 I Alt. 1
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Angebot nichtig. Aber auch diesmal
bist Du wieder schadensersatzpflichtig (siehe Punkt 4.1.4.1).

Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verkäufer Dich mit seinem
Angebotstext vorsätzlich in die Irre geführt hat (also wenn er z. B.
in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er würde eine DVD
verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erwähnt, daß es nur um
die Hülle der DVD geht). Eine solche arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
berichtigt Dich natürlich auch zur Anfechtung, allerdings muß diese
zum einen nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen sondern
binnen Jahresfrist (§ 124 BGB). Außerdem bist Du natürlich auch nicht
schadensersatzpflichtig.



4.1.4.3     Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro
            geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la "halbes
            Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Muß
            ich den Betrag nun wirklich zahlen?

Nein, sofern Du Dein Angebot nicht ernstlich gemeint hast und davon
ausgegangen bist, daß das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz").
In einem solchen Fall ist Deine Willenserklärung nichtig (§ 118 BGB).
Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, daß das
Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzuklären.

Gem. § 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings
schadensersatzpflichtig.



4.1.4.4     Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der
            Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions-
            hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen?

Es kommt drauf an.

Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mußt Du sie auch
nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgebühren werden bei den meisten
Plattformen dem Verkäufer in Rechnung gestellt.

Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt
wurde, daß die Gebühren vom Käufer zu tragen sind. In diesem Fall hast
Du mit Deinem Gebot eine Willenserklärung abgegeben, die sich auf den
Abschluß eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich übernehme die
Auktionsgebühren") richtet.

Daß dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses
verstößt, ändert wohl nichts daran, daß Eurer Vertrag gültig ist: Die
AGB können zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung
der Willenserklärungen kommt: "Verständnislücken können dann unter
Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die
Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil
vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm). Allerdings ist der von
Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so daß die AGB keine
rechtliche Wirkung im Verhältnis von Dir und dem Verkäufer zueinander
entfalteten.

Wenn Du die Auktionsgebühren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur
eines: nicht mitbieten.



4.1.4.5     Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die
            Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
            überteuerten Betrag. Muß ich zahlen?

Es kommt drauf an.

Steht in der Auktionsbeschreibung nur "Käufer trägt Versandkosten",
ohne daß ein bestimmter Betrag erwähnt wird, dann mußt Du auch nur die
tatsächlichen Versandkosten tragen - und zwar nach "billigem
Ermessen": Wenn der Verkäufer Dir das Paket per Taxi bringen läßt,
kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn das
die tatsächlichen Kosten sind (außer, Ihr hättet die Taxifahrt
vereinbart).

Ebensowenig kann der Verkäufer eine utopische Summe (für
Verdienstausfall, Benzinkosten, u. ä.) verlangen, weil er wegen Deines
Pakets zur Post fahren mußte: Schließlich kann man sich z. B. bei der
Deutschen Post ein Paket für nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von
zu Hause abholen lassen.

Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale für
Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch
Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die
tatsächlichen Versandkosten übersteigt, dann sollte dies durch den
Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schließlich hast Du
gewußt, daß es eine Pauschale ist, die höher ist als die wirklichen
Unkosten - und Du hast trotzdem mitgeboten ...



4.2.        Zum Verkauf

4.2.1       Vertragsschluß

4.2.1.1     Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
            sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem Preis
            verkaufen?

Grundsätzlich schon.

Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des
Höchstbieters ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist
schließlich auch das Ziel einer üblichen Internetauktion, wie man es
aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann.

Die Tatsache, daß Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten Ergebnis
zufrieden bist, ändert nichts: schließlich hast Du ja bewußt den
(niedrigen) Startpreis ausgewählt - und daß dieser Startpreis
schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein könnte, mußte Dir von Anfang
an klar sein.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der Verbindlichkeit
von Onlineauktionen beschäftigt: ein Händler hatte einen neuen
VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem Startpreis von 10 DM
bei Ricardo eingestellt; das Höchstgebot lag am Schluß bei 26.350 DM.
Für den Händler war das zu wenig und er wollte nicht liefern - der BGH
hat dagegen entschieden, daß ein wirksamer Vertrag zustande gekommen
ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).

Anders sähe es aus, wenn sich der Verkäufer einen Vertragsschluß
vorbehält und den Käufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B.
über ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe
5.1.2a).



4.2.2       Warenübergabe

4.2.2.1     Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
            versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer
            behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.

Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem
Käufer über (§ 447 BGB). Das heißt, wenn die Ware verloren geht oder
beschädigt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (außer, Du
hättest fahrlässig gehandelt und die Sachen z. B. nicht richtig
verpackt oder Du hättest die Ware entgegen den Anweisungen des
Verkäufers nicht versichert).

Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du
nicht belegen kannst, daß Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor
Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer dafür sorgen, daß Du
einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die
Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war.

Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings
letztendlich im Ermessen des Richters ...



4.2.2.2     Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
            Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von
der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, daß Du etwas
verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel
geblieben ist.

(Wenn der andere behauptet, Du hättest ihm einen Ziegelstein
geschickt, wird das natürlich wenig nutzen - dazu bräuchtest Du schon
einen Zeugen, der vom Verpacken des Päckchens bis zum Aufgeben bei der
Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert
von ein paar Euro sicherlich unnötig, und auch sonst sollte man doch
eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen können, oder? :-))

Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert.
Verschickst du höherpreisige Gegenstände (z. B. wertvolle Uhren),
solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschließen.



4.2.3       Geldübergabe

4.2.3.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld
            aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses
Geld. Zunächst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine
Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erfüllen, sprich: um
zu bezahlen. Dazu genügt eine E-Mail - ein Einschreibebrief könnte
jedoch vorteilhafter sein.

Läßt er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende
Möglichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB),
- Du verlangst vom Käufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt
  der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (§ 281 I BGB) oder
- Du bestehst weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Solltest Du vom Vertrag zurücktreten, ohne weitere Forderungen zu
stellen, ist die Sache hier für Dich erledigt: Du kannst den Artikel
erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen
einer evtl. Gutschrift der Gebühren zu wenden.

Solltest Du weiterhin auf die Vertragserfüllung bestehen, kannst Du
nun auch Zinsen verlangen (§ 288 BGB): Der Zinssatz beträgt pro Jahr 5
%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei
2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p. a. (Stand: 01.07.2002).
Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen des Verzuges - und der
Verzug hat eingesetzt:

- als er Deine Mahnung erhalten hat (§ 286 I BGB), also etwa o. g.
  Schreiben,
- spätestens jedoch dreißig Tage nach Erhalt Deiner ersten
  Zahlungsaufforderung (§ 286 III BGB).

Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen (Zahlung des
Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes) eingeht, wirst Du wohl den Weg
über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim
Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit, recht einfach
von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu füllst Du einen
Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengeschäft),
bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein Jus" - die Gebühren
kannst Du aber vom Käufer zurückverlangen) und schickst den Wisch ab.
Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer
bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren
Titel ... Näheres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der
vielen Seiten im Netz:
<http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>.

Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es
selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.



4.2.3.2     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
            Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Auch hier hast Du die gleichen Möglichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1.

Dazu könnte sich die Frage auftun, ob der Käufer überhaupt jemals die
Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein
Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, könntest Du auch
über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest.



4.2.4       Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht

4.2.4.1     Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
            der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
            zurücknehmen?

Worauf hier angespielt wird, sind die Bestimmungen im BGB zu
Fernabsatzverträgen (ehemals: Fernabsatzgesetz), welche regeln, daß
Ware, die versendet wurde, binnen 14 Tagen uneingeschränkt
zurückgegeben werden kann. Diese Gesetz gilt aber nicht bei
Privatverkäufen. Wenn Du den Artikel also zurücknimmst, dann ist das
reine Nettigkeit von Dir.

Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus
(vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt
notwendig ist, daß Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768
Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, daß
es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso würde das wohl
auch das Finanzamt sehen ...



4.2.4.2     Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung
            bieten?

Grundsätzlich ja.

Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn
sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn
sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I
BGB).

Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext
beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in
einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch
höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine
ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten).

Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir
Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann
verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß
Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung,
insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB).

Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei
Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so
ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:

- er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung
  verlangen (§ 441 BGB) und
- er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
  vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).

Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch
beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk
einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit
gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich
eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine
Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz
ausschließen.

Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du
einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der
Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem
haften (§ 444 BGB).



4.2.5       Sonstiges

4.2.5.1     Was darf ich nicht versteigern?

Selbstverständlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und
Vertrieb grundsätzlich verboten ist, wie z. B.:

- bestimmte Waffen (§ 37 WaffG),
- bestimmte Rauschmittel (§§ 29 ff. BtMG),
- Kinderpornographie (§ 184 III, IV StGB).

Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber
nicht, z. B.:

- volksverhetzende Schriften (§ 130 II StGB),
- Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (§ 131
  StGB),
- Tierpornographie, gewalttätige Pornographie (§ 184 III StGB).

Der Jugendschutz verbietet den /öffentlichen/ Vertrieb bestimmter
Produkte, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich erlaubt sind:

- indizierte Filme (§ 3 GjS),
- Filme "FSK ab 18" (§ 7 III Nr. 2 JÖSchG),
- Pornographie (§ 184 I StGB).

Natürlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe
versteigern; dasselbe gilt für Angebote, die wider die guten Sitten
verstoßen. Der Vertrieb bestimmter gefährdeter Tierrassen (ob lebend
oder tot) ist ebenso nicht gestatten.

Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich
bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe
<http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer
Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein.

Schlußendlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren
Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionshäuser
aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest
Du meist auf den Infoseiten der Häuser.



4.2.5.2     Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?

Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du
einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen können auch gewerblich sein,
ohne daß Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann natürlich nicht
legal). Genauso kann aber auch ein Händler weiterhin Sachen privat
versteigern.

Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelmäßig
Sachen günstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu
verscherbeln, liegt es sehr nahe, daß Du gewerblich handelst. Wenn Du
Dich nicht um einen Gewerbeschein kümmerst, kannst Du ziemlichen Ärger
mit dem Finanzamt bekommen ...

Im Gesetz heißt es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (§ 15 II EStG).

Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder
nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit
auskennt.



4.2.5.3     Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was
            sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?

Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsgüterkauf",
B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen
Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind
daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder
durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem
individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers
drücken).

Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen:

a           Sachmängelhaftung

Auch beim Verbrauchsgüterkauf muß der Verkäufer grundsätzlich 24
Monate für Sachmängel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist läßt sich
allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig kürzen: bei
Gebrauchtwaren muß man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin
24 Monate geradestehen (§ 475 II BGB). Zudem gibt es eine
Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein
Sachmangel, ist grundsätzlich zu vermuten, daß die Sache von Anfang an
fehlerhaft - der Verkäufer muß also beweisen, daß der Käufer den
Mangel verursacht hat (§ 476 BGB).

Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (§ 475 I BGB) - der
Verkäufer kommt als nicht drum herum.


b           Gefahrenübergabe

§ 447 BGB regelt, daß die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem
Transportweg beim Käufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für den Kauf zwischen Händler und Privatmann (§ 474
II BGB). Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis
der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden.

Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (§ 475 I BGB), bringt es
nichts, den Käufer zwischen versichertem und unversichertem Versand
wählen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so
nicht.


c           Rückgaberecht

Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet)
geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt
es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches
Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt
jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner
Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB): Du mußt ihn
nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Rückgaberecht hat.

Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Rückgaberecht erst nach sechs
Monaten (§ 355 III BGB). Außerdem könnte z. B. ein Mitwettbewerber auf
die Idee kommt, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen ... und das
würde teuer für Dich.

Die Kosten für die Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert bis zu
40 EUR darfst Du allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren (d. h.
es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die
Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB)

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes
Recht (§ 312f BGB).



4.2.5.4     Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer
            eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen?

Ja.

Auf Verlangen mußt Du dem Verkäufer ein schriftliches
"Empfangsbekenntnis" erteilen - also ein Quittung ausstellen (§ 368
BGB). Dies hat den Sinn, daß der Verkäufer einen Beweis dafür bekommt,
daß Du das Geld auch erhalten hast. Ebenso könntest Du von ihm eine
Quittung für den Erhalt der Ware verlangen.

Die Kosten für Quittung hat jeweils der Schuldner (also der Käufer,
wenn es um eine Quittung für die Bezahlung geht, bzw. der Verkäufer,
wenn es sich um die Warenübergabe handelt) zu tragen und auch
vorzuschießen (§ 369 BGB). Zu den Kosten gehören allerdings nur die
tatsächlichen Kosten wie Papier, Tinte oder zusätzliches Porto, nicht
jedoch die Arbeitszeit ... Also ein paar Cent, auf die man eigentlich
auch verzichten kann.

Eine Quittung muß schriftlich erteilt werden, also muß sie per Hand
unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher nicht
aus. Für ein "Empfangsbekenntnis" muß man sich keinen Quittungsblock
kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer Text - folgende
Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift, Name und Anschrift
des Käufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der Hinweis, daß Du
diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum vermerken und
unterschreiben.

Eine ein Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer mußt Du als
Privatperson nicht ausstellen (schließlich führst Du ja auch keine
MwSt. ab).



4.2.5.5     Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die
            Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
            eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
            einem Händler "klauen"?

Grundsätzlich nicht.

Die Bilder sind durch das Urheberrecht geschützt - Du darfst sie nicht
einfach für Deine Auktion benutzen, wenn es Dir der Urheber nicht
erlaubt hat. Schließlich hat der Rechteinhaber Zeit, Mühe und Kosten
in die Herstellung der Bilder investiert: egal, ob das nun
Amateuraufnahmen mit einer Webcam oder professionelle Fotos durch eine
Agentur sind.

Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele
Privatpersonen nichts dagegen haben, daß Du ihre Fotos für Deine
Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein
abklären.

Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir
Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (§ 97
UrhG) - auf diese Weise können nicht unerhebliche Kosten für Dich
entstehen. Außerdem erfüllst Du mit einem solchen Verhalten auch einen
Straftatbestand (§ 108 I Nr. 3 UrhG), der mit bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht wird ... bei
gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe (§ 108a UrhG).



4.3.        Sonstiges

4.3.1.      Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

Nach herrschender Meinung sind Internet-"Auktionen" keine
Versteigerungen im Sinne des BGB (§ 156), sondern es kommt durch sie
nur ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot zustande (siehe auch
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8>). Der BGH in
einem Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktion zu eben
diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).



4.4.        andere Staaten

Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine
Relevanz für Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist
herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser
FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu
schreiben. :-)



5.          FAQ: die einzelnen Auktionshäuser

5.1.        eBay

5.1.1.      Wo finde ich bei eBay eigentlich ...

a           ... Infos zum "Gebühren-zahlt-der-Verkäufer!"-Button?

Die gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>.


b           ... Infos zur geprüften Mitgliedschaft?

Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html>
wird dieser Vorgang Schritt für Schritt erklärt.


c           ... Infos zum Sperren unzuverlässiger Bieter?

Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin>
kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen
Auktionen künftig nicht mehr angenommen werden sollen.


d           ... den Direktlink zur Abgabe einer Bewertung?

Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow>
kannst Du die abgeschlossenen Transaktionen suchen, für die Du noch
keine Bewertung abgegeben hast. Um direkt zur Bewertungsseite für eine
bestimmte Auktion zu gelangen, benutze folgenden URL:

<http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow&useridto=[eBay-Nick_des_anderen]&useridfrom=[Dein_eBay-Nick]&item=[Auktionsnummer]>

Trage dort Deinen eBay-Namen, den eBay-Namen Deines Auktionspartners
und die Artikelnummer ein (und entferne die eckigen Klammern).



5.1.2       Was ist eigentlich ...

a           ... der "Reserve Price"?

Der Reserve Price ist der Mindestpreis, bis zu dem sich der Verkäufer
einen verbindlichen Vertragsschluß vorbehält. Der Reserve Price ist
aber nicht mit dem Startpreis zu verwechseln. Beispiel: Der Startpreis
liegt bei 1 $, der Reserve Price bei 50 $. Liegt das Höchstgebot am
Ende bei 49 $, so liegt es im freien Ermessen des Anbieters, ob er
verkauft oder nicht. Liegt das Höchstgebot jedoch bei 50 $, so muß er
verkaufen.

eBay.de arbeitet derzeit nicht mit einem Reserve Price.



5.1.3.      Wieso soll meine Bewertungen "vulgär" sein?

Damit man die Bewertung nicht dazu ausnutzt, um seinen Auktionspartner
zu beschimpfen, weil man unzufrieden mit der Kaufabwicklung war, hat
eBay einige Worte gesperrt (z. B. "Arsch"). Um nun zu verhindern, daß
man statt "Du Arsch" alternativ "DuA rsch" schreibt, benutzt eBay
einen Filter, der Leer- und Satzzeichen ignoriert. Dadurch sind auch
Bewertungen wie

| Wunderbar schnelle Abwicklung.
         ^^ ^^^
nicht mehr möglich.



5.1.4.      Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer?

Auch im Suchsystem werden Filter eingesetzt, ähnlich wie in Punkt
5.1.3. beschrieben. Dabei werden zu Suchbegriffen, die gesperrte
Wortteile enthalten, keine Treffer geliefert. So steckt z. B. in
"Haarschneidemaschine" das Wort "arsch"; auch der Wortbestandteil
"jude" wird gefiltert. Wenn ein gesperrter Wortbestandteil im Titel
der Auktion enthalten ist, ist dieser Artikel u. U. auch dann nicht
auffindbar, wenn man mit anderen Begriffen sucht (z. B. wenn der
Auktionstitel "Hey Jude!" lautet und man nach "The Beatles" sucht).

Schwierigkeiten gibt es ebenso, wenn man nach Worten mit Umlauten
sucht: hierbei unterscheidet das System nach Groß- und
Kleinschreibung. Da heißt "Bügeleisen" und "BÜGELEISEN" bringen
unterschiedliche Treffer.

Mehr zum Thema eBay-Filter gibt es bei <http://www.wortfilter.de/>.



5.1.5.      Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
            der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des
            Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren?

Wahrscheinlich ist der Bieter nicht bei eBay.de sondern evtl. bei
eBay.com registiert - in diesem Fall enthalten die
End-of-Auction-Mails anscheinend weder Name noch Adresse (im Gegensatz
zu Transaktionen zwischen Kunden der deutschen eBay-Tochter).



6.          FAQ: Sonstiges

6.1.        Wie funktionieren diese oft genannten Tools, und wo
            bekommt man sie her?

Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige
Programme. Bei den webbasierten Anbietern muß man sich anmelden,
seinen Benutzernamen und sein Paßwort hinterlegen und den Auftrag
erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu
bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern. Da das eine
Dienstleistung ist, werden dafür aber Gebühren verlangt.

Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich
automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der
Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen,
indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu muß
natürlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem
Zeitpunkt eingeschaltet und im Internet eingewählt sein.

Die Links zu den wohl populärsten dieser Programme findest Du auf der
daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>.



6.2.        Welchen Transporteur soll ich wählen?

Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder
versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei
sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern,
sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer
Eckdaten aufgeführt.

Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die
jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie
<http://www.posttip.de>.

a           Deutsche Post (<http://www.post.de>)

Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl über die
Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich
Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die
Tarifstruktur ist ziemlich komplex.

- Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Größe von bis zu 353
  mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der
  Preis liegt zwischen 0,56 EUR und 2,25 EUR. Briefe sind
  grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen
  Einlieferungsbeleg.

  Es ist aber möglich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,79
  EUR) oder als Übergabeeinschreiben (zzgl. 2,09 EUR) zu versenden -
  dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet
  die Post für bis zu 20,45 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,56 EUR (Ü.-E.).

  Für Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.533,88 EUR
  ein - in diesem Fall haftet die Post für den Nachnahmebetrag.

- Büchersendungen: Als Büchersendung kannst Du Bücher, Broschüren,
  Notenblätter und Landkarten verschicken (nähere Infos über die
  Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den
  Internetseiten der Post).

  Die Sendung darf Ausmaße bis 353 mm * 250 mm * 50 mm und ein Gewicht
  bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,28 EUR.
  Wichtig ist dabei der Vermerk "Büchersendung" überhalb der
  Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.

  Büchersendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender
  und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (nähere Infos
  über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's
  auf der Seite der Post).

  Die Sendung darf Ausmaße bis 353 mm * 250 mm * 50 mm und ein Gewicht
  bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53 EUR.
  Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" überhalb der Anschrift,
  außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.

  Warensendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Päckchen: Als Päckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis
  1000 g und Ausmaßen bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform)
  verschicken. Der Preis beträgt pauschal 3,68 EUR. Es gibt keine
  Versicherung und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg.

- Pluspäckchen: Für 5,30 EUR erhältst Du ein sogenanntes Packset
  (einen Karton bis zur Größe von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine
  Päckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das
  zulässige Höchstgewicht beträgt 20 kg. Es gibt keine Versicherung
  und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg.

- Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken.
  Der Preis beträgt zwischen 5,62 EUR und 9,50 EUR. (Für zusätzliche
  knapp 20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.)

  Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR
  ein.

  Versichert sind Pakete grundsätzlich bis 500 EUR. Eine
  Versicherung bis zu 25.000 EUR ist möglich. Der Versand wird
  protokolliert.

- Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von
  Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform).
  Die Marke kostet 5,90 EUR und reicht für ein Paket bis 4 kg aus. Für
  je 0,90 EUR kann man das Paket aber auch für weitere 4 kg freimachen
  (bis insgesamt max. 20 kg).

  Nachnahmesendungen sind hier nicht möglich. Das Paket ist bis 500
  EUR versichert.

- Fahrräder: Für 51,13 EUR transportiert die Post auch Fahrräder.


b           Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de>)

- Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtmaß (längste Seite +
  Umfang) bis 3 m, einer Höchstlänge von 1,75 m sowie einem Gewicht
  bis zu 31,5 kg aus. Die Preise hängen vom jeweiligen Depot ab - man
  kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen.

  Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein.

  Das Paket ist bis 520 EUR versichert, eine Höherversicherung bis
  13.000 EUR ist möglich.


c           German Parcel (<http://www.germanparcel.de>)

- Pakete: GP berechnet den Preis ausschließlich nach dem Abmessungen
  des Paketes. Das Gewicht kann dabei bis zu 40 kg betragen. Das
  "Gurtmaß" darf höchstens 3 m betragen, wobei die max. Länge 2 m, die
  max. Höhe 0,6 m und die max. Breite: 0,8 m beträgt. Ein Paket kostet
  zwischen 3,53 EUR und 10,12 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR
  versichert.


d           Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis
  beträgt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (Für zusätzliche knapp 10
  EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00
  EUR versichert.

- Reisegepäck: Hermes bietet für Koffer, Taschen, Kleidersäcke,
  Fahrräder, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif.
  Dabei kannst Du für 14,90 EUR ein Gepäckstück mit Ausmaßen bis 120
  cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg
  versenden. Jedes weitere Gepäckstück kostet 11,90 EUR. (Für
  zusätzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gepäck versenden.)
  Jedes Gepäckstück ist bis 1000 EUR versichert.


e           United Parcel Service
            (<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das
  Gurtmaß (Umfang + Länge) darf 330 cm und die Länge 270 cm betragen.
  Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die
  Pakete bis 511,29 EUR.


f           iloxx (<http://www.iloxx.de/>)

- [...]



7.          Links

7.1.        Offizielle Homepage

de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche
von Heiko Mittelstädt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall,
mal einen Blick hineinzuwerfen. :)

<http://www.daea.de/>



7.2.        Sonstiges

- Links zu deutschen Gesetzen:
  <http://www.rechtliches.de>



8.          Ein paar Worte zu dieser FAQ

8.1.        Danksagungen

Ein herzliches Dankeschön geht an alle, die sich an dieser FAQ
beteiligt haben: an Axel Gronen, Andreas Brosche, Dr. Christian E.
Naundorf, Christoph Pulster, Heiko Mittelstädt, Jörg Rössler, Kai
Kindereit, Martin Trautmann, Matthias Otterbach, Ralf Kusmierz, Sabine
Bergmann, Stefan Keller, an alle Fragenden und Antwortenden aus daea
und an alle, die hier vergessen worden sind.

Ein besonderes Dankeschön gilt Kathinka Diehl, die uns erlaubt hat,
die von ihr zusammengestellte eBay-FAQ für unsere Zwecke zu
"verwursten". Die FAQ entstand unter Mithilfe von Holger Lembke,
Dominik Boecker, Thomas Bässler, den Stammlesern von dsrm sowie von
ihrem Schatz. ;)



8.2.        Stand/Änderungen

Diese Fassung wurde zuletzt geändert am:
2002-09-01   (Version 1.006)

Seit der letzten Fassung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- 4.1.2.1  Überschrift geändert
- 4.1.2.2  Überschrift geändert, ergänzt
- 4.1.2.3  Überschrift geändert
- 4.1.2.4  geändert
- 4.1.2.5  neu
- 4.1.2.6  neu
- 4.1.3.1  ergänzt
- 4.2.2.1  ergänzt
- 4.2.3.1  geändert, Zinssatz aktualisiert
- 4.2.4.1  geändert
- 4.2.4.2  geändert
- 4.2.5.5  neu



8.3.        Copyright/Impressum

Diese FAQ dürft Ihr gerne (ganz oder auszugsweise) auf Eurer
Internetseite veröffentlichen oder in sonstiger Form verbreiten.
Vorraussetzung ist allerdings, daß dafür kein Entgelt verlangt wird
und daß der Auszug mit einer entsprechenden Quellenangabe ausgestattet
ist. Über einen kurzen Hinweis, daß Ihr die FAQ verwendet, würde sich
der Maintainer trotzdem freuen. :)

Natürlich könnt Ihr auch gerne einen Link auf diese FAQ setzen: am
besten auf <http://faq.kh80.de/daea/> oder auf <http://www.daea.de>.

Ein Impressum für dieses Dokument (also für diese FAQ; nicht jedoch
für Angebote, die diese FAQ eingebunden haben, z. B. daea.de) findet
Ihr unter <http://www.kh80.de/impressum.html>.



8.4.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)

Verbesserungsvorschläge, Kritik oder auch Lob könnt Ihr gerne als
Follow-up nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine
E-Mail schreiben möchtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ:

   Karsten Huppert <faq@kh80.de>.
