Path: senator-bedfellow.mit.edu!bloom-beacon.mit.edu!newsfeed.utk.edu!news-hog.berkeley.edu!ucberkeley!nntp-relay.ihug.net!ihug.co.nz!newsfeed00.sul.t-online.de!newsmm00.sul.t-online.com!t-online.de!news.t-online.com!not-for-mail
From: Karsten Huppert <ed.treppuh-netsrak@karsten-huppert.de>
Newsgroups: de.alt.etc.auktionshaeuser,de.answers,news.answers
Subject: <2002-05-26> Auktionen-FAQ (Infos zu de.alt.etc.auktionshaeuser)
Supersedes: <2002-06-23@daea.faq.kh80.de>
Followup-To: de.alt.etc.auktionshaeuser
Date: Sun, 07 Jul 2002 16:00:00 +0200
Organization: T-Online
Lines: 1576
Approved: news-answers-request@MIT.EDU
Expires: Sun, 25 Aug 2002 23:59:59 +0200
Message-ID: <2002-07-07@daea.faq.kh80.de>
Mime-Version: 1.0
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X-Trace: news.t-online.com 1026053799 01 9995 -uwHbLcTSoYLQT 020707 14:56:39
X-Complaints-To: abuse@t-online.com
X-Sender: 520094607192-0001@t-dialin.net
Summary: FAQ about de.alt.etc.auktionshaeuser. It's in German, like the newsgroup. // FAQ zu de.alt.etc.auktionshaeuser. Allgemeine Informationen zum Thema Auktionen mit Schwerpunkt auf Online-Auktionen.
X-Disclaimer: Approval for *.answers is based on form, not content.
X-Newsreader: Forte Agent 1.8/32.548, Hamster/1.3.23.4
Xref: senator-bedfellow.mit.edu de.alt.etc.auktionshaeuser:16976 de.answers:7285 news.answers:233616

archive-name: de/auktionen/faq
posting-frequency: every two weeks
URL: http://www.kh80.de/faq/daea-faq.html

      Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ)
      ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
                        zum Thema Auktionen
                        ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
 und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser
 ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Übersicht
=========

1.          Worum geht es in de.alt.etc.auktionshaeuser?
1.1.        Tagline und Charta
1.2.        Themenbereiche

2.          Was gibt es in de.alt.etc.auktionshaeuser zu beachten?
2.1.        Umgangsformen
2.2.        Verwenden von Tags

3.          Häufig gestellte Fragen
3.1.        Kauf
3.1.1.      Vor dem Ersteigern
3.1.1.1.    - Was sollte man bei einem Angebot beachten?
3.1.2.      Nach dem Ersteigern
3.1.2.1.    - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?
3.1.2.2.    - Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

3.2.        Verkauf
3.2.1.      Vor dem Versteigern
3.2.1.1.    - Welchen Startpreis soll ich wählen?
3.2.1.2.    - Welche Zahlungsart soll ich anbieten?
3.2.1.3.    - Welche Versandart soll ich anbieten?
3.2.1.4.    - Wer soll die Gebühren übernehmen?
3.2.1.5.    - Was soll ich beim Erstellen der Anzeige beachten?
3.2.1.6.    - Was sollte ich noch beachten?
3.2.2.      Nach dem Versteigern
3.2.2.1.    - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?
3.2.2.2.    - Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?

3.3.        Rechtliches
3.3.1.      Deutschland
3.3.1.1.    zum Kauf
 I          Allgemeines zum Vertragsschluß
3.3.1.1.1   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von privat
              ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
              kann ich machen?
3.3.1.1.2   - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
              doch kein Vertrag, oder?
3.3.1.1.3   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
              Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr
              haben. Was kann ich machen?

 II         Warenübergabe
3.3.1.1.4.  - Ich habe etwas bei einem Onlineauktionshaus ersteigert
              und das Geld überwiesen. Der Verkäufer hat das Paket zur
              Post gebracht, was er auch beweisen kann, es ist aber
              nie angekommen.
3.3.1.1.5.  - Ich habe etwas bei einem Onlineauktionshaus ersteigert
              und das Geld überwiesen. Der Verkäufer behauptet, daß er
              das Paket zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen
              kann, es ist aber nie angekommen.
3.3.1.1.6   - Der Verkäufer antwortet mir nicht mehr auf meine E-Mails
              und gibt mir mein Geld nicht zurück.

 III        Gewährleistung/Garantie
3.3.1.1.7   - Eine zugesicherte Eigenschaft des Artikels ist nicht
              gegeben. Was kann ich machen?
3.3.1.1.8   - Habe ich denn grundsätzlich Gewährleistung?
3.3.1.1.9   - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
              gegangen. Habe ich Garantie?
3.3.1.1.10  - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
              stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
              wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?
3.3.1.1.11  - Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
              Funktionstüchtigkeit geschrieben, muss es dann
              funktionieren?

 IV         Sonstiges
3.3.1.1.12  - Ich habe mich beim Bieten vertippt und so mehr geboten,
              als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

3.3.1.2.    Zum Verkauf
 I          Warenübergabe
3.3.1.2.1   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und den Gegenstand verschickt. Der Käufer behauptet nun,
              er hat den Gegenstand nicht bekommen.
3.3.1.2.2   - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
              Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

 II         Geldübergabe
3.3.1.2.3   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
3.3.1.2.4   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
              Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

 III        Gewährleistung/Rücktrittsrecht
3.3.1.2.5   - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
              und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
              der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
              zurücknehmen?
3.3.1.2.6   - Ich habe etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung
              bieten?

 IV         Sonstiges
3.3.1.2.7   - Was darf ich nicht versteigern?

3.3.1.3.    Sonstiges
3.3.1.3.1.  - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

3.3.2.      Österreich
3.3.3.      Schweiz
3.3.4.      USA
3.3.5.      [...]

3.4.        Zu den einzelnen Auktionshäusern
3.4.1.      eBay
3.4.1.1.    - Wo finde ich bei eBay eigentlich ...

3.5.        Sonstiges
3.5.1.      - Wie funktionieren diese oft genannten Tools, und wo
              bekommt man sie her?
3.5.2.      - Welchen Transporteur soll ich wählen?

4.          Links
4.1.        Offizielle Homepage
4.2.        Sonstiges

5.          Ein paar Worte zu dieser FAQ
5.1.        Danksagungen
5.2.        Stand/Änderungen/Neues
5.3.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)





1.          Worum geht es in de.alt.etc.auktionshaeuser?

1.1.        Tagline und Charta

| de.alt.etc.auktionshaeuser	Der Handel blueht online und offline.

| Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionshäuser, insbesondere die
| modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem
| Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software,
| diskussionswürdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht
| Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf
| laufende Auktionen sowie die Durchführung von Auktionen in der
| Gruppe.



1.2.        Themenbereiche

Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um
Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet als
auch über "echte" Auktionshäuser.

In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen
on topic:
- Handelstaktiken bei Auktionshäusern,
- Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen,
- Hilfssoftware für Onlineauktionen,
- diskussionswürdige Auktionen,
- Auktionssucht und Handelswahn,
- [...]

Off topic, also was hier nicht hingehörend, ist:
- Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen
  bestimmt. Wenn Du etwas bewerben möchtest, dann findest Du dafür
  in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz.
- Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein öffentlicher Pranger, an den
  Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, übers Ohr gehauen
  worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus.



2.          Was gibt es in de.alt.etc.auktionshaeuser zu beachten?

2.1.        Umgangsformen

Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erwähnt werden müßte, gelten
hier natürlich die in de.ALL üblichen Umgangsformen:

Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe
news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich
die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie
eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>)
durchlesen.



2.2.        Verwenden von Tags

Um das Lesen der Gruppe angenehmer zu gestalten, füge doch bitte ggf.
in Deinen Betreff sogenannte "Tags" ein. Das sind kurze Hinweise,
worum es in Deinem Posting geht. Folgende Tags sind derzeit in daea
gebräuchlich:

[FYA]  For Your Amusement:
       "Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf eine
       kuriose Auktion hingewiesen.

[FYI]  For Your Information:
       "Zu Eurer Information". Auf diese Weise kündigt z. B. man
       Pressemitteilungen oder interessante, nützliche Links an.

[Meta] Meta-Diskussion:
       Es geht um ein Thema, daß die Gruppe selbst betrifft, ohne
       direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu haben.
       Beispielsweise sind dies Diskussionen über die FAQ oder über
       die offizielle Homepage von daea.

[OT]   off topic:
       "Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel gehört
       eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat also nix mit
       Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade zu faul, ein
       Followup-To: zu setzen. *g*

[...]  ...

Den entsprechenden Tag stellt man für gewöhnlich vor das eigentliche
Subject. Eine Betreffzeile könnte also etwas so aussehen: "[FYA] Date
zu versteigern".



3.          Häufig gestellte Fragen

3.1.        Kauf

3.1.1.      Vor dem Ersteigern

3.1.1.1.    Was sollte man bei einem Angebot beachten?

a           Sorgfältig lesen.

Lies Dir die Beschreibung immer sorgfältig durch. In der Beschreibung
stehen meistens wichtige Details (etwa über Defekte und
Beschädigungen), die alleine aus der Auktionsüberschrift nicht
ersichtlich sind.

Oft hat Verkäufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu
den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, daß
man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das
sicherheitshalber auch tun!


b           Im Netz umschauen.

Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten würde,
wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf.
In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des
Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa
<http://www.guenstiger.de>) werfen.

Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie
es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in
Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so darüber geschrieben
wurde.

Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Auktionen bieten manche
Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verhältnismäßig günstig
in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu kaufen
gibt - oft weil die Verkäufer durch Bemerkungen wie "günstig",
"selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in
die Irre führen. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, weise doch die
Bieter per E-Mail darauf hin, das sie den Artikel für den gleichen
Preis auch neu im Handel kaufen können ... Du wärst schließlich in
solch eine Situation auch froh für einen Hinweis, und der Verkäufer
hat Du dem Zeitpunkt sicherlich schon genug für seine Ware
rausgeschlagen. :)


c           Über den Verkäufer informieren.

Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verkäufers an -
besonders die negativen ... Natürlich hat jeder von uns auch mal mit
"0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grundsätzlich
gegen den Verkäufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein,
wenn ein Neuling wertvolle Gegenstände auffallend günstig verkauft.


d           Frag den Verkäufer bei Unklarheiten.

Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verkäufer, und steigere
nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Geständen solltest Du
VOR dem Bieten das Gespräch mit dem Verkäufer suchen ... Wenn der
Verkäufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal
überdenken.


f           Steck Dir Deine Grenzen ab.

Leg vor dem Bieten den Höchstbetrag fest, den Du für diesen Artikel
ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. Laß Dich in der Hitze
des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten,
den Du später vielleicht bereust.


g           Biete nicht zu früh

Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß man durch zu frühes Bieten den
Preis nur sinnlos in die Höhe treibt. Denke immer daran: andere Bieter
sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du
überbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann
bricht oft beim Überbotenen der Ehrgeiz durch und er überbietet Dich.
Biete also so, daß er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich
mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte
aber die Server-Reaktionszeiten.


h           Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen

eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verkäufern die
Möglichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzufügen. Diesen kann
man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser
Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen
Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schnäppchen. Mit viel Glück findet man
Auktionen, wo der Verkäufer den Wert seiner Ware unterschätzt hat.
Dann gewinnt, wer diese zuerst findet.


i           Sofort-Kaufen verhindern

Es kann natürlich auch sein, daß der Sofort-Kaufen-Preis genau im
Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung
hast, daß Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die
Befürchtung hast, daß ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen"
wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist
nämlich nur verfügbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein
Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern.



3.1.2.      Nach dem Ersteigern

3.1.2.1.    Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?

a           Melde Dich beim Verkäufer.

Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verkäufer. Was in Deine
E-Mail hinein sollte:
- Deine Postanschrift
- Versandart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- Zahlungsart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
  festgelegt)
- evtl. Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Verkäufer nach zwei oder drei Tagen noch
nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c           Wähle die Versandart.

Es ist ratsam, den Versand von Gegenstände, die mehr als nur ein paar
Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als
(Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte
die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei
Päckchen nicht gerade selten), hätte sich dann der Streit, ob der
Verkäufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, erübrigt.

(Natürlich ist das auch nur ein Beleg, daß der Verkäufer /irgendetwas/
abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der
Fall wieder anders.)

Wertvolle Gegenstände solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert
schicken lassen: Postpakete sind grundsätzlich immer mit 511,29 Euro
versichert, Einschreiben mit 25,56 Euro. Es lohnt sich also nicht nur
der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu wählen, sondern
auch wegen des Schutzes bei Verlust.

Postsendungen können auch mit höheren Beträgen als 511,29 Euro
versichert werden. Beachte aber, daß für bestimmte Gegenstände,
nämlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere,
Bargeld, Münzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in
einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden können, der
Versandwert grundsätzlich auf 511,29 Euro beschränkt ist, und zwar für
die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei
wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen
Transporteur aus, der auch höherwertige Sendungen versichert
befördert.

Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich über, sobald der Verkäufer die Ware
zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung
entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer
Beschädigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer Schadensersatz
verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den
Punkten 3.3.1.1.4. und 3.3.1.1.5.

Eine kleine Übersicht über verschiedene Transporteure findest Du im
Punkt 3.5.2.


d           Wähle die Zahlungsart.

Überweisungen sind schnell und günstig. Eine Nachnahme ist relativ
teuer - außerdem muß der Verkäufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld
warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber
gleichwertig.

Für Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar
ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24
Stunden beim Verkäufer sein.


e           Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis

Bei teuren Gegenständen solltest Du überprüfen, ob der Verkäufer einen
Telefonbucheintrag hat (z. B. über <http://www.telefonbuch.de> oder
über die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu
überzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine
Festnetznummer! Mobilfunknummern können auch zu unangemeldeten
Prepaidkarten gehören), damit es im Falle eines möglichen Betruges
zumindest einen Anhaltspunkt gibt ...


f           Bewerte den Verkäufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das
Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verkäufers ab. Wenn alles
gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab.

Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige
Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen
Schritt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, um ihn um eine
Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von
alleine geklärt.



3.1.2.2.    Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

Zunächst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann. Reagiert er nicht:
Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden
E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob Du nicht doch auf
die Bewertung verzichten willst.



3.2.        Verkauf

3.2.1.      Vor dem Versteigern

3.2.1.1.    Welchen Startpreis soll ich wählen?

Grundsätzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie
möglich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erhöht den Anreiz
mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du
dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die
100-EUR-Marke erreicht, anstatt daß Du erst bei 100 EUR startest - und
die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote
haben.

Zudem richten sich die Startgebühren auch meist nach dem Startpreis.
Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises:
- bei Startpreis            bis   1,00 EUR:    0,25 EUR
- bei Startpreis ab   1,01  bis   9,99 EUR:    0,40 EUR
- bei Startpreis ab  10,00  bis  24,99 EUR:    0,60 EUR
- bei Startpreis ab  25,00  bis  99,99 EUR:    1,20 EUR
- bei Startpreis ab 100,00             EUR:    2,40 EUR
  Ausnahmen:
- bei Autos grundsätzlich:                    10,00 EUR
- bei Motorrädern grundsätzlich:               5,00 EUR

(Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen
multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du
verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis
von je 1 EUR. Also zahlst Du die Gebühren für eine Auktion von 10 EUR
(= 60 Cent) und nicht für 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR =
2,50 EUR).)

Es gibt auch die Möglichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen -
bei eBay wird heirfür beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR
berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die
Endpreise ähnlicher Artikel und wähle einen Preis, der im oberen
Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann groß, daß jemand zu diesem Preis
zuschlägt, obwohl die Auktion auf normalem Wege vielleicht niedriger
geendet hätte.



3.2.1.2.    Welche Zahlungsart soll ich anbieten?

Eine kleine Vorbemerkung: Zahlungsart hat nur bedingt etwas mit dem
Zahlungszeitpunkt zu tun. Wenn Du "Überweisung" angibst, bedeutet das
nicht zwangsläufig, daß der Käufer /vor/ Deiner Lieferung zahlen muß -
Vorkasse hättet Ihr in dem Fall also nicht vertraglich vereinbart.

a           Überweisung

Für Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist
sind Überweisungen schon wenige Tage später am Ziel, manchmal sogar
noch am gleichen Tag.


b           Nachnahme

Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir
eintreffen. Außerdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer
(allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom
Käufer übernommen).

Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko für Dich, denn wenn der
Käufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht
zu knappen Kosten sitzen.


c           sonstige Zahlungsmethoden

Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterstützt. Hierzu
müssen aber Käufer und Verkäufer dort angemeldet sein. Der Käufer kann
über die eBay-Webseite auswählen, daß er mit Paybox zahlen will, dann
klingelt sein Handy und er bestätigt die Zahlung mit seiner PIN.
Paybox bucht dann vom Käufer ab und beim Verkäufer drauf. Die Zahlung
ist in Sekunden erledigt.

Bei internationalen Auktionsgeschäften sind auch Dienste wie PayPal
(<http://www.paypal.com>) hilfreich, um Geld zu überweisen: man
richtet ein Konto ein und überweist via Internet Geld an einen anderen
PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder
Deinem Girokonto abgebucht.



3.2.1.3.    Welche Versandart soll ich anbieten?

Um Dir Ärger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenständen,
die mehr als nur ein paar Euro kosten, grundsätzlich dokumentieren
lassen, also eine Versandart wie "Übergabeeinschreiben" oder "Paket"
wählen. Päckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen
nicht immer an ... Obwohl die Gefahr beim Aufgeben bei der Post auf
den Käufer übergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen, wenn die
Sendung tatsächlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema findest
Du im Rechtsteil unter Punkt 3.3.1.2.1 und Punkt 3.3.1.2.2.

Oft schrecken aber Käufer vor den höheren Versandkosten zurück und
bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie
über die Risiken belehrst. Bei Verlust ist natürlich trotzdem der
Ärger groß. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der
Dir bestätigen kann, daß Du die Sendung auf die Post gebracht hast,
dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen
solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, daß er in
einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und
Falschaussagen strafbar sind.

Viele wissen auch nicht, daß die Post verschiedene Briefarten
anbietet, mit der man auch Minipäckchen absenden kann. So kann man mit
einem Maxibrief, der nur 2,25 Euro kostet, ein Päckchen mit den
Maximalmaßen von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg
versenden. Damit bekommt man viel weg! Man muß also nicht immer zum
Päckchen greifen.

Die aktuellen Preise und Maße findet man unter:
<http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>

Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner
Artikelbeschreibung die Kosten für Porto und Verpackung möglichst
genau ausweisen, um Transparenz für den Käufer zu schaffen. Bedenke
dabei aber, daß die "Versandkosten" auch wirklich nur die
Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR für eine
Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair.



3.2.1.4.    Wer soll die Gebühren übernehmen?

a           Auktionsgebühren

Die Auktionsgebühren werden von den wohl meisten Auktionshäusern dem
Verkäufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem
Käufer aufbürden würdest. Schließlich muß der Käufer dann auch erst
einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht,
ist das Wehklagen später evtl. groß.

Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, daß der
Verkäufer diese Gebühren dem Käufer berechnet. Tut er es doch, muß er
mit der Löschung seiner Auktion rechnen. Wird seine Auktion von eBay
übersehen, so ist es zumindest strittig, ob trotzdem ein Anspruch auf
Zahlung der eBay-Gebühren gegenüber dem Käufer besteht.

Erlaubt das Auktionshaus, daß Du diese Gebühren dem Käufer auferlegst,
und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens
transparent: Gib möglichst genau an, wieviel auf den Käufer zukommt,
also etwas "3 EUR für die Anzeige und dann noch mal 4% des endgültigen
Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden.


b           Versandgebühren

Es ist üblich, daß der Käufer die Versandkosten übernimmt. Möchtest Du
dem Käufer etwas Gutes tun und diese Kosten für ihn übernehmen, gib
sie detailliert an, daß er auch sieht, was er spart. Denk daran, daß
dies aber nicht unbedingt auch zu höheren Geboten führt - viele werden
trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren.



3.2.1.5.    Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?

a           Benutzername

Bevor Du etwas verkaufen kannst, muß Du Dich erst anmelden und dabei
einen Benutzernamen auswählen. Dabei solltest Du schon darauf achten,
daß sich dieser Name halbwegs seriös anhört - wer will schon bei
"suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen?


b           Richtige Kategorie

Suche Dir erst mal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel
gehört.


c           Informationsgehalt

Beschreibe Deinen Artikel möglichst genau (Hersteller, Bezeichnung,
Produktnummer). Gib darüber hinaus ggf. nähere Infos zu Deinem Artikel
an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber
beschreibe auch Mängel (Beschädigungen, Defekte etc.) so sorgsam wie
möglich, um hinterher Reklamationen zu verhindern.


d           Rechtschreibung, äußere Form

Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine
möglichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einfügen von Absätzen,
sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.).


e           Bilder

Das Einfügen eines Bildes kann in den meisten Fällen sehr anziehend
auf potentielle Käufer wirken. Aussagekräftige Bilder führen meist zu
höheren Verkaufserlösen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay
bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzufügen. Das kann man
sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-fähig ist. Mit etwas
Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion
plazieren.

Allerdings kann man dann u. U. natürlich auch recht leicht
recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner
de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf
der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online für jeden
Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der
Kundenanschrift.


f           Gewährleistung

Wenn Du für Deine Ware keine Gewährleistung übernehmen willst, bzw.
wenn Du diese beschränken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner
Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Gewährleistung findest Du im Punkt
3.3.1.2.6.



3.2.1.6.    Was sollte ich noch beachten?

Checke regelmäßig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es
einen guten Eindruck, wenn Du zügig antwortest.



3.2.2.      Nach dem Versteigern

3.2.2.1.    Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?

a           Melde Dich beim Käufer.

Ergreife die Initiative und schreibe dem Käufer. Was in Deine E-Mail
hinein sollte:
- Deine Bankverbindung (bei Vorkasse)
- evtl. Anschrift oder Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b           Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Käufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht
gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c           Bewerte den Käufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast das Geld und er hat die
Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des Käufers ab. Wenn alles
gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative
Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Grunde vorliegen.



3.2.2.2.    Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?

Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann. Reagiert er nicht:
Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden
E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob nicht doch auf die
Bewertung verzichten kannst.



3.3.        Rechtliches

Vorbemerkungen: Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen
und Gewissen zusammengestellt. Allerdings stammen sie nur teilweise
von ausgebildeten Juristen. Daher sollte sich niemand von folgenden
Darstellungen davon abhalten lassen, im Zweifelsfall einen Anwalt zu
konsultieren.

Im übrigen soll versucht werden, die Rechtslage darzustellen - dabei
sollte erwähnt werden, daß Recht haben und Recht bekommen (leider)
nicht immer dasselbe ist ...



3.3.1.      Deutschland

3.3.1.1.    zum Kauf

I           Allgemeines zum Vertragsschluß

3.3.1.1.1   Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
            ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
            kann ich machen?

Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen
und bist auch verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die einzige Möglichkeit,
die Du hast, ist, Dich mit dem Verkäufer zu einigen, ihm evtl. seine
Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Verkäufer damit nicht
einverstanden, mußt Du den Vertrag erfüllen und das Geld überweisen.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen.



3.3.1.1.2   Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
            doch kein Vertrag, oder?

Doch, natürlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen
benötigen die Schriftform, die Mehrzahl der Verträge ist formfrei.
Oder wie kaufst Du Deine Brötchen?



3.3.1.1.3   Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
            Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben.
            Was kann ich machen?

Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge
gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB
(ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch
ein grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei
Wochen kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu
laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über
Dein Rücktrittsrecht belehrt worden bist. (Das Widerrufsrecht erlischt
aber spätestens sechs Monate nach Vertragsschluß.)

ABER: In § 312d IV Nr. 5 BGB heißt es

| Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| nicht bei Fernabsatzverträgen [...]
|
|    die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

Die Frage, ob Onlineversteigerungen nun auch Versteigerungen iSv § 156
BGB sind, ist noch strittig. Wenn Dir also ein Händler kein
Widerrufsrecht gewähren will und Du den Rechtsweg wählst, ist es
keinesfalls sicher, ob Du auch Recht bekommst ... ohne
Rechtschutzversicherung gehst Du also ein finanzielles Risiko ein.

Mehr zu diesem Thema findest Du etwa unter
<http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter
<http://www.fernabsatzgesetz.de>.



II          Warenübergabe

3.3.1.1.4.  Ich habe von privat etwas ersteigert und das Geld
            überwiesen. Der Verkäufer hat das Paket zur Post gebracht,
            was er auch beweisen kann, es ist aber nie angekommen.

Wende dich an den Verkäufer. Dieser kann sich an die Post wenden und
einen Nachforschungsauftrag veranlassen. Normale Pakete sind bis zu
511,29 Euro bei der Post versichert. Er bekommt nach erfolglosem
Suchen das Geld von der Post erstattet und ist verpflichtet, es Dir
auszuzahlen. Wertvolle Sendungen sollten unbedingt extra versichert
werden.



3.3.1.1.5.  Ich habe von privat etwas ersteigert und das Geld
            überwiesen. Der Verkäufer behauptet, daß er das Paket zur
            Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann, es ist aber
            nie angekommen.

Normalerweise geht das Risiko mit Übergabe an den Spediteur auf den
Käufer über (§ 447 BGB). Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du Pech
gehabt. Daher ist die Frage, ob sie überhaupt stattgefunden hat. Hat
der Verkäufer keinen Beleg dafür, daß er die Ware an Dich verschickt
hat (Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des
Postbeamten), dürfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn die Sache
vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er sie tatsächlich verschickt
hat ... soviel zum Thema "Recht haben und Recht bekommen".



3.3.1.1.6.  Ich habe von einem Händler etwas ersteigert und das Geld
            überwiesen. Der Verkäufer behauptet, daß er das Paket zur
            Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann, es ist aber
            nie angekommen.

Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr
für die Ware erst an Dich über, wenn die Ware an Dich übergeben wird.

Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen
("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb
geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über
- und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes
vereinbaren.



3.3.1.1.7   Der Verkäufer antwortet mir nicht mehr auf meine E-Mails
            und gibt mir mein Geld nicht zurück.

Zunächst solltest Du ihn in Verzug setzen (§ 286 I BGB). Dazu schickst
Du ihm eine Mahnung, in der Du ihn aufforderst, die Ware bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine ausreichend lange
Frist (beispielsweise 7 oder 14 Tage). Hat er bis zu dieser Frist
nicht geliefert, ist er in Verzug.

Nun hast Du Anspruch auf Erstattung Deines Verzugsschadens (§§ 280 I,
II, 286 BGB), also des Schadens, der Dir dadurch entstanden ist, daß
er zu spät liefert.

Des weiteren hast Du nun drei Möglichkeiten vorzugehen:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB). Damit schuldet Dir der
  Verkäufer den Kaufpreis.

- Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§§ 280, 281
  I BGB), also beispielsweise den Beschaffungspreis für die Ware bei
  einem anderen Händler.

- Du verlangst weiterhin die Lieferung.

Wenn der Verkäufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen eingeht,
wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem
Recht zu kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist
es selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.

Solltest Du den Verdacht haben, das es sich um einen Betrug handelt
(also daß der Verkäufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals
die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), könntest Du
auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt
entschlossen, laß Dir nicht zu viel Zeit: bei einem groß angelegten
Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ...

Schließlich bleibt Dir noch die Möglichkeit, die Versicherung Deines
Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine
Versicherung bis 200 EUR (abzüglich 25 EUR Selbstbeteiligung) für
solche Fälle an.



III         Gewährleistung/Garantie

3.3.1.1.8   Eine zugesicherte Eigenschaft des Artikels ist nicht
            gegeben. Was kann ich machen?

Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist
mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).

Existiert eine zugesicherte Eigenschaft nicht, so ist die Sache
mangelhaft. In diesem Fall ergeben sich für Dich aus § 437 BGB eine
oder mehrere der folgenden Möglichkeiten (sofern Du mit dem Verkäufer
vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):

- Du kannst Nachbesserung verlangen, also einen Artikel verlangen, der
  diese Eigenschaften erfüllt (§ 439 BGB),
- Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 440 BGB),
- Du kannst Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) oder
- Du kannst Schadensersatz verlangen (§ 440 BGB).



3.3.1.1.9   Ich habe etwas von privat ersteigert. Habe ich
            grundsätzlich Gewährleistung?

Grundsätzlich schon.

Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit
und eine entsprechende Gewährleistung vom Verkäufer: die in Punkt
3.3.1.1.7 genannten Rechte verjähren erst nach zwei Jahren (§ 438 I
Nr. 3 BGB) - dazu trägt der Verkäufer in den ersten sechs Monaten
sogar die Beweislast dafür, daß die Sache bei Übergabe mängelfrei ist
(§ 476 BGB).

Allerdings kann der Verkäufer seine Gewährleistung auch vertraglich
begrenzt oder ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der
Artikelbeschreibung erwähnen müssen.



3.3.1.1.10   Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Wie sieht es
             mit meiner Garantie aus?

Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der
Händler) eine erweiterte Gewährleistungspflicht im Vergleich zum
privaten Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf
Mängelfreiheit von 24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht
(bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt
werden. Dazu trägt der Verkäufer in den ersten sechs Monaten sogar die
Beweislast dafür, daß die Sache bei Übergabe mängelfrei ist (§ 476
BGB).



3.3.1.1.11   Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
             gegangen. Habe ich Garantie?

Garantie (nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung)
ist immer eine freiwillige Leistung, die quasi nach Belieben vom
Verkäufer, Hersteller oder anderen geleistet werden kann. D. h. es
kann gut sein, daß die Gewährleistung seitens des Verkäufers
ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine (freiwillige)
Garantieleistung erbringt. Glück gehabt!

Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des
Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer
vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten.
Ansonsten kannst Du im Garantiefall nur auf die Kulanz des Herstellers
hoffen ...



3.3.1.1.12  Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
            stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
            wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?

Wenn der Artikel als "möglicherweise defekt" oder ähnlich beschrieben
wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte
Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also
nicht zurückgeben.

Bei Geräten, die "möglicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon
ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon
lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt.

Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen
Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein
Anwalt weiterhelfen.



3.3.1.1.13  Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
            Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann
            funktionieren?

Ja. Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung für die
Fehlerfreiheit der Ware Gewähr leisten. Zusicherung ist nur
Verschärfung der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine
Eigenschaft ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist,
gilt für diese Eigenschaft natürlich auch keine Gewährleistung

Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer glaubhaft versichern kann,
daß er nicht wußte, daß der Artikel defekt war, also keine arglistige
Täuschung vorliegt und die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen
wurde.



IV          Sonstiges

3.3.1.1.14  Ich habe mich beim Bieten vertippt und so mehr geboten,
            als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserklärung dieses Inhaltes
gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (§ 119 I Alt. 2
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Angebot nichtig.

Sollte dem Verkäufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden
sein, bist Du ihm gegenüber allerdings schadensersatzpflichtig.
(Beispiel: Du willst eine CD für 10 EUR ersteigern, tippst aber 100
EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den
Zuschlag für XX EUR bekommen. Hättest Du nicht mitgeboten, wäre die CD
für 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD muß erneut
versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also
hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 EUR gegen
Dich zzgl. evtl. angefallener zusätzlicher Auktionsgebühren.)

In manchen Fällen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verkäufer
darauf zu einigen, das Produkt zum zweithöchsten Gebot abzunehmen und
die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern.



3.3.1.1.15  Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
            bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall läßt das Gesetz es zu, daß Du
Deine Willenserklärung (also Dein Angebot) anfichtst (§ 119 I Alt. 1
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Angebot nichtig. Aber auch diemal
bist Du wieder schadensersatzpflichtig (siehe Punkt 3.3.1.1.14).

Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verkäufer Dich mit seinem
Angebotstext vorsätzlich in die Irre geführt hat (also wenn er z. B.
in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er würde eine DVD
verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erwähnt, daß es nur um
die Hülle der DVD geht). Eine solche arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
berichtigt Dich natürlich auch zur Anfechtung, allerdings muß diese
zum einen nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen sondern
binnen Jahresfrist (§ 124 BGB). Außerdem bist Du natürlich auch nicht
schadensersatzpflichtig.



3.3.1.2.    Zum Verkauf

I           Warenübergabe

3.3.1.2.1   Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
            versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer
            behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.

Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem
Käufer über (§ 447 BGB). Das heißt, wenn die Ware verloren geht oder
beschädigt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (außer, Du
hättest fahrlässig gehandelt und die Sachen nicht richtig verpackt o.
ä.).

Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du
nicht belegen kannst, daß Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor
Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer dafür sorgen, daß Du
einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die
Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war.

Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings
letztendlich im Ermessen des Richters ...



3.3.1.2.2   Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
            Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von
der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, daß Du etwas
verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel
geblieben ist.

(Wenn der andere behauptet, Du hättest ihm einen Ziegelstein
geschickt, wird das natürlich wenig nutzen - dazu bräuchtest Du schon
einen Zeugen, der vom Verpacken des Päckchens bis zum Aufgeben bei der
Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert
von ein paar Euro sicherlich unnötig, und auch sonst sollte man doch
eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen können, oder? :-))

Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert.
Verschickst du höherpreisige Gegenstände (z. B. wertvolle Uhren),
solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschließen.



II          Geldübergabe

3.3.1.2.3   Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld
            aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses
Geld. Auch hier sollte der andere wieder in Verzug gesetzt werden -
bei Geldforderungen geht das sogar (fast) ohne Dein Zutun: spätestens
dreißig Tage nach Deiner ersten Zahlungsaufforderung gerät Dein
Schuldner nämlich automatisch in Verzug (§ 286 III BGB). Allerdings
kannst Du den Käufer auch schon früher mit einer Mahnung in Verzug
setzen, indem Du ihm eine ausreichend lange Frist setzt (§ 286 I BGB).

Nun (also ab dem Eintritt des Verzugs) hast Du Anspruch auf die Zinsen
aus der Geldschuld (§ 288 BGB). Der Zinssatz beträgt pro Jahr
5%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei
2,71%, also ergibt sich ein Satz von 7,71% p. a. (Stand: 01.01.2001).

Des weiteren hast Du nun drei Möglichkeiten vorzugehen:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).
- Du verlangst vom Käufer statt des Kaufpreises Schadensersatz (§§
  280, 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz, die dadurch
  entsteht, daß Du die Ware erneut versteigerst, aber zu einem
  niedrigeren Höchstgebot.
- Du verlangst weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrages.

Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen eingeht, wirst
Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Beim Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit,
recht einfach von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu
füllst Du einen Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem
Schreibwarengeschäft), bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein
Jus" - die Gebühren kannst Du aber vom Käufer zurückverlagen) und
schickst den Wisch ab. Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt -
legt er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast
Du einen vollstreckbaren Titel ... Näheres zum Thema Mahnverfahren
findest Du auf einer der vielen Seiten im Netz:
<http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>

Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es
selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.

Falls Du doch lieber auf das Geld verzichtest und den Artikel neu
versteigern möchtest (was wohl in den meisten Fällen auch am
einfachsten sein dürfte), solltest Du Dich an das Auktionshaus wenden
und es bitten, Dir Deine Auktionsgebühren zurückzuerstatten.



3.3.1.2.4   Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
            Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Auch hier hast Du die gleichen Möglichkeiten wie in Punkt 3.3.1.2.3.

Dazu könnte sich die Frage auftun, ob der Käufer überhaupt jemals die
Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein
Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, könntest Du auch
über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest.



III         Gewährleistung/Rücktrittsrecht

3.3.1.2.5   Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
            und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
            der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
            zurücknehmen?

Worauf hier angespielt wird, sind die Bestimmungen im BGB zu
Fernabsatzverträgen (ehemals: Fernabsatzgesetz), welche regeln, daß
Ware, die versendet wurde, binnen 14 Tagen uneingeschränkt
zurückgegeben werden kann. Diese Gesetz gilt aber nicht bei
Privatverkäufen. Wenn Du den Artikel also zurücknimmst, dann ist das
reine Nettigkeit von Dir.

Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus
(vgl. Punkt 3.3.1.1.3). Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt
notwendig ist, daß Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768
Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, daß
es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso würde das wohl
auch das Finanzamt sehen ...



3.3.1.2.6   Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung
            bieten?

Grundsätzlich ja.

Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn
sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn
sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I
BGB).

Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, ergeben sich aus § 437 BGB
für den Käufer eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten:

- er kann Nachbesserung verlangen, also einen Artikel verlangen, der
  diese Eigenschaften erfüllt (§ 439 BGB),
- er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 440 BGB),
- er kann Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) oder
- er kann Schadensersatz verlangen (§ 440 BGB).

Dieses Recht verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).

Allerdings kannst Du die Gewährleistung auch ausschließen oder
beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk
einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit
gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich
eben nur diese sechs Wochen. Du kannst aber auch bemerken, daß Du
keine Gewähr übernimmst.



IV          Sonstiges

3.3.1.2.7   Was darf ich nicht versteigern?

Selbstverständlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und
Vertrieb grundsätzlich verboten sind, wie z. B.:

- bestimmte Waffen (§ 37 WaffG),
- bestimmte Rauschmittel (§§ 29 ff. BtMG),
- Kinderpornographie (§ 184 III, IV StGB).

Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber
nicht, z. B.:

- volksverhetzende Schriften (§ 130 II StGB),
- Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (§ 131
  StGB),
- Tierpornographie, gewalttätige Pornographie (§ 184 III StGB).

Der Jugendschutz verbietet den /öffentlichen/ Vertrieb bestimmter
Produkte, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich erlaubt sind:

- indizierte Filme (§ 3 GjS),
- Filme "FSK ab 18" (§ 7 III Nr. 2 JÖSchG),
- Pornographie (§ 184 I StGB).

Natürlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe
versteigern; dasselbe gilt für Angebote, die wider die guten Sitten
verstoßen. Der Vertrieb bestimmter gefährdeter Tierrassen (ob lebend
oder tot) ist ebenso nicht gestatten.

Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich
bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe
<http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer
Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein.

Schlußendlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren
Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionshäuser
aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest
Du meist auf den Infoseiten der Häuser.



3.3.1.2.8   Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?

Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du
einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen können auch gewerblich sein,
ohne daß Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann natürlich nicht
legal). Genauso kann aber auch ein Händler weiterhin Sachen privat
versteigern.

Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelmäßig
Sachen günstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu
verscherbeln, liegt es sehr nahe, daß Du gewerblich handelst. Wenn Du
Dich nicht um einen Gewerbeschein kümmerst, kannst Du ziemlichen Ärger
mit dem Finanzamt bekommen ...

Im Gesetz heißt es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (§ 15 II EStG).

Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder
nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit
auskennt.



3.3.1.3.    Sonstiges

3.3.1.3.1.  Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

Im Sinn des BGB sind die meisten sog. Internetauktionen wohl keine
Auktionen, sondern es kommt durch sie nur ein Kaufvertrag gegen
Höchstgebot zustande, siehe auch
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8>.



3.3.2.      Österreich
3.3.3.      Schweiz
3.3.4.      USA
3.3.5.      [...]

Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine
Relevanz für Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist
herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser
FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 3.3.1. zu
schreiben. :-)



3.4.        Zu den einzelnen Auktionshäusern

3.4.1.      eBay

3.4.1.1.    Wo finde ich bei eBay eigentlich ...

a           ... Infos zum "Gebühren-zahlt-der-Verkäufer!"-Button?

Die gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>.


b           ... Infos zur geprüften Mitgliedschaft?

Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html>
wird dieser Vorgang Schritt für Schritt erklärt.


c           ... Infos zum Sperren unzuverlässiger Bieter?

Unter <http://cgi3.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin>
kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen
Auktionen künftig nicht mehr angenommen werden sollen.



3.5.        Sonstiges

3.5.1.      Wie funktionieren diese oft genannten Tools, und wo
            bekommt man sie her?

Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige
Programme. Bei den webbasierten Anbietern muß man sich anmelden,
seinen Benutzernamen und sein Paßwort hinterlegen und den Auftrag
erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu
bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern. Da das eine
Dienstleistung ist, werden dafür aber Gebühren verlangt.

Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich
automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der
Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen,
indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu muß
natürlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem
Zeitpunkt eingeschaltet sein und im Internet eingewählt.

Die Links zu den wohl populärsten dieser Programme findest Du auf der
daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>.



3.5.2.      Welchen Transporteur soll ich wählen?

Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder
versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei
sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern,
sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer
Eckdaten aufgeführt.

Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die
jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie
<http://www.posttip.de>.

a           Deutsche Post (<http://www.post.de>)

Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl über die
Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich
Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die
Tarifstruktur ist ziemlich komplex.

- Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Größe von bis zu 353
  mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der
  Preis liegt zwischen 0,56 EUR und 2,25 EUR. Briefe sind
  grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen
  Einlieferungsbeleg.

  Es ist aber möglich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,79
  EUR) oder als Übergabeeinschreiben (zzgl. 2,09 EUR) zu versenden -
  dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet
  die Post für bis zu 20,45 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,56 EUR (Ü.-E.).

  Für Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.533,88 EUR
  ein - in diesem Fall haftet die Post für den Nachnahmebetrag.

- Büchersendungen: Als Büchersendung kannst Du Bücher, Broschüren,
  Notenblätter und Landkarten verschicken (nähere Infos über die
  Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den
  Internetseiten der Post).

  Die Sendung darf Ausmaße bis 353 mm * 250 mm * 50 mm und ein Gewicht
  bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,28 EUR.
  Wichtig ist dabei der Vermerk "Büchersendung" überhalb der
  Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.

  Büchersendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender
  und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (nähere Infos
  über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's
  auf der Seite der Post).

  Die Sendung darf Ausmaße bis 353 mm * 250 mm * 50 mm und ein Gewicht
  bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53 EUR.
  Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" überhalb der Anschrift,
  außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.

  Warensendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
  auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Päckchen: Als Päckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis
  1000 g und Ausmaßen bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform)
  verschicken. Der Preis beträgt pauschal 3,68 EUR. Es gibt keine
  Versicherung und Du erhälst keinen Einlieferungsbeleg.

- Pluspäckchen: Für 5,06 EUR erhälst Du ein sogenanntes Packset (einen
  Karton bis zur Größe von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine
  Päckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das
  zulässige Höchstgewicht berät 20 kg. Es gibt keine Versicherung und
  Du erhälst keinen Einlieferungsbeleg.

- Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken.
  Der Preis beträgt zwischen 5,62 EUR und 8,69 EUR. (Für zusätzliche
  knapp 20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.)

  Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.579,04 EUR
  ein.

  Versichert sind Pakete grundsätzlich bis 500 EUR. Eine
  Versicherung bis zu 25.000 EUR ist möglich. Der Versand wird
  protokolliert.

- Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von
  Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform).
  Die Marke kostet 5,62 EUR und reicht für ein Paket bis 4 kg aus. Für
  je 0,77 EUR kann man das Paket aber auch für weitere 4 kg freimachen
  (bis insgesamt max. 20 kg).

  Nachnahmesendungen sind hier nicht möglich. Das Paket ist bis 511,29
  EUR versichert.

- Fahrräder: Für 51,13 EUR transportiert die Post auch Fahrräder.


b           Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de>)

- Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtmaß (längste Seite +
  Umfang) bis 3 m, einer Höchstlänge von 1,75 m sowie einem Gewicht
  bis zu 31,5 kg aus. Die Preis hängen vom jeweiligen Depot ab - man
  kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen.

  Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein.

  Das Paket ist bis 520 EUR versichert, eine Höherversicherung bis
  13.000 EUR ist möglich.


c           German Parcel (<http://www.germanparcel.de>)

- Pakete: GP berechnet den Preis ausschließlich nach dem Abmessungen
  des Paketes. Das Gewicht kann dabei bis zu 40 kg betragen. Das
  "Gurtmaß" darf höchstens 3 m betragen, wobei die max. Länge 2 m, die
  max. Höhe 0,6 m und die max. Breite: 0,8 m beträgt. Ein Paket kostet
  zwischen 3,53 EUR und 10,12 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR
  versichert.


d           Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
  cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis
  beträgt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (Für zusätzliche knapp 10
  EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00
  EUR versichert.

- Reisegepäck: Hermes bietet für Koffer, Taschen, Kleidersäcke,
  Fahrräder, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif.
  Dabei kannst Du für 14,90 EUR ein Gepäckstück mit Ausmaßen bis 120
  cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg
  versenden. Jedes weitere Gepäckstück kostet 11,90 EUR. (Für
  zusätzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gepäck versenden.)
  Jedes Gepäckstück ist bis 1000 EUR versichert.


e           United Parcel Service
            (<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das
  Gurtmaß (Umfang + Länge) darf 330 cm und die Länge 270 cm betragen.
  Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die
  Pakete bis 511,29 EUR.



4.          Links

4.1.        Offizielle Homepage

de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche
von Heiko Mittelstädt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall,
mal einen Blick hineinzuwerfen. :)

<http://www.daea.de/>



4.2.        Sonstiges

- Links zu deutschen Gesetzen:
  <http://www.rechtliches.de>



5.          Ein paar Worte zu dieser FAQ

5.1.        Danksagungen

Ein herzliches Dankeschön geht an alle, die sich an dieser FAQ
beteiligt haben: an Andreas Brosche, Christoph Pulster, Heiko
Mittelstädt, Jörg Rössler, Kai Kindereit, Martin Trautmann, Ralf
Kusmierz, Sabine Bergmann, an alle Fragenden und Antwortenden aus daea
und an alle, die hier vergessen worden sind.

Ein besonderes Dankeschön gilt Kathinka Diehl, die uns erlaubt hat,
die von ihr zusammengestellte eBay-FAQ für unsere Zwecke zu
"verwursten". Die FAQ entstand unter Mithilfe von Holger Lembke,
Dominik Boecker, Thomas Bässler, den Stammlesern von dsrm sowie von
ihrem Schatz. ;)



5.2.        Stand/Änderungen/Neues

Diese Fassung wurde zuletzt geändert am:
2002-05-26   (Version 1.002)

Seit der letzten Fassung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- 3.2.1.1.  Hinweis auf Gebühr bei Sofort-Kaufen-Option (eBay)
- 3.5.2. a  Versicherungssummen für Postpaket wurden geupdated
- 4.2.      Link auf die eBay-FAQ wurde entfernt



5.3.        Das letzte Wort habt Ihr ... :)

Verbesserungsvorschläge, Kritik oder auch Lob könnt Ihr gerne als
Followup nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine
E-Mail schreiben möchtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ:
Karsten Huppert <ed.treppuh-netsrak@karsten-huppert.de>.
